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Anerkennung ausländischer Abschlüsse im Baubereich

Die Berufsanerkennung von im Ausland erworbenen Abschlüssen und Qualifikationen ermöglicht Fachkräften nicht nur einen leichteren Zugang zum Arbeitsmarkt in Deutschland, sondern ist in reglementierten Berufen sogar oft verbindlich vorgeschrieben. Ohne diese Anerkennung dürfen Fachkräfte mit ihrem im Ausland erworbenen Berufsabschluss in Deutschland in bestimmten Berufen nicht arbeiten (z. B. Ärztinnen und Ärzte oder Lehrerinnen und Lehrer). Dies gilt auch bei den Bauberufen, wie z. B. Architektinnen und Architekten. 

Bürgerinnen und Bürger
Architektenkammer NRW
Bauvorlagenberechtigte
Qualifizierung für bauverwandte Berufe
Das Wichtigste im Überblick
  • Ohne Anerkennung dürfen Fachkräfte mit ihrem im Ausland erworbenen Berufsabschluss in Deutschland in bestimmten Berufen der Baubranche nicht arbeiten. Dies betrifft insbesondere reglementierte Berufe wie Architekten und Bauingenieure.
  • Die zuständige Anerkennungsstelle prüft, ob Ihr ausländischer Abschluss dem deutschen Referenzberuf entspricht. Dabei werden Ausbildungsinhalte, -dauer und berufliche Praxis verglichen.
  • Im Rahmen des Anerkennungsverfahrens wird festgestellt, ob Ihr ausländischer Abschluss den deutschen Standards entspricht. Ggf. müssen fehlende Qualifikationen durch Anpassungsmaßnahmen wie Weiterbildungen oder Prüfungen ergänzt werden.
  • Verschiedene Beratungsstellen und Informationsangebote helfen Ihnen dabei, den Anerkennungsprozess erfolgreich zu durchlaufen und unterstützen Sie bei der Beschaffung der notwendigen Unterlagen und Nachweise. 

Voraussetzungen für Architektinnen und Architekten

Architekt hält Blaupausen unter dem Arm.

Die Berufsbezeichnungen „Architektin“ und „Architekt“ sind in Deutschland an die Eintragung in die Architektenliste und eine Mitgliedschaft in der Architektenkammer geknüpft. Erst nach der Eintragung in die Architektenliste darf man sich in Deutschland offiziell als „Architektin“ oder als „Architekt“ bezeichnen. Zuständige Stelle für die Eintragung in die Architektenliste ist die Architektenkammer Nordrhein-Westfalen (AKNW). Grundlage hierfür ist das Baukammerngesetz des Landes Nordrhein-Westfalen (BauKaG NRW).

Folgende Voraussetzungen gelten für die Aufnahme in die Architektenliste:
Abgeschlossenes Studium der Architektur mit einer Mindestdauer von vier Jahren
Nachweis über eine zweijährige praktische Tätigkeit als Architektin oder Architekt (in Deutschland oder im Ausland)
Weiterbildungen im Umfang von 80 Unterrichtsstunden gemäß der Fort- und Weiterbildungsordnung der AKNW
Sonderregelungen

Wenn Sie Ihre Ausbildung im Ausland abgeschlossen haben, können Sonderregelungen gelten. Diese Regelungen können Sie direkt bei den Ansprechpersonen der AKNW erfragen.

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