Voraussetzungen für Architektinnen und Architekten
Die Berufsbezeichnungen „Architektin“ und „Architekt“ sind in Deutschland an die Eintragung in die Architektenliste und eine Mitgliedschaft in der Architektenkammer geknüpft. Erst nach der Eintragung in die Architektenliste darf man sich in Deutschland offiziell als „Architektin“ oder als „Architekt“ bezeichnen. Zuständige Stelle für die Eintragung in die Architektenliste ist die Architektenkammer Nordrhein-Westfalen (AKNW). Grundlage hierfür ist das Baukammerngesetz des Landes Nordrhein-Westfalen (BauKaG NRW).