- Wohngeld können sowohl Mieterinnen und Mieter als auch Eigentümerinnen und Eigentümer von Wohnraum beantragen. Voraussetzung ist ein geringes Einkommen, das die festgelegten Einkommensgrenzen nicht überschreitet.
- Die Höhe des Wohngeldes richtet sich nach der Anzahl der Haushaltsmitglieder, dem Gesamteinkommen und der Höhe der Miete oder Belastung (bei Eigentümerinnen und Eigentümern).
- Für die Antragstellung werden verschiedene Unterlagen benötigt, darunter Einkommensnachweise, Mietvertrag oder Nachweise über die Wohnkosten bei Eigentum, und eventuell weitere Nachweise je nach individueller Situation.
- Wohngeld wird in der Regel für 12 Monate bewilligt. Danach muss ein Weiterleistungsantrag gestellt werden, wenn die Voraussetzungen weiterhin erfüllt sind.
Das Wohngeld in Nordrhein-Westfalen
Wohngeld ist eine staatliche Leistung, die dazu dient, Menschen mit niedrigem Einkommen dabei zu unterstützen, ihre Wohnkosten zu tragen. Die Gesamthöhe der Fördermittel für Wohngeld in Nordrhein-Westfalen beträgt jährlich mehrere Millionen Euro und dient dazu, die Wohnraumversorgung für einkommensschwache Haushalte zu verbessern und soziale Ungleichheiten zu verringern.
- Mieterinnen und Mieter oder Untermieterinnen und Untermieter von Wohnraum
- Inhaberinnen und Inhaber einer Genossenschafts- oder Stiftswohnung
- Inhaberinnen und Inhaber eines mietähnlichen Dauerwohnrechts
- Bewohnerinnen und Bewohner von Heimen im Sinne des Heimgesetzes
- Eigentümerinnen und Eigentümer, die Wohnraum im eigenen Mehrfamilienhaus bewohnen
- Eigentümerinnen und Eigentümer eines Eigenheims, einer Eigentumswohnung, einer landwirtschaftlichen Nebenerwerbsstelle
- Inhaberinnen und Inhaber eines eigentumsähnlichen Dauerwohnrechts – bei Miteigentümerinnen und Miteigentümern jede Person für den von ihr genutzten Wohnraum
Wohngeld wird nur auf Antrag zur wirtschaftlichen Sicherung angemessenen und familiengerechten Wohnens zu den Aufwendungen für den Wohnraum geleistet (§§ 7, 26 Sozialgesetzbuch I, § 1 Wohngeldgesetz). Damit sollen die Wohnkosten für einkommensschwache Haushalte, die keine Transferleistungen wie Sozialgeld oder Arbeitslosengeld II erhalten, tragbar gestaltet werden. Das Wohngeld wird als Miet- oder Lastenzuschuss gezahlt.
Voraussetzung für die Gewährung von Wohngeld ist, dass es sich um Aufwendungen für eigengenutzten Wohnraum (Mieten oder Belastungen aus Kapitaldienst und Bewirtschaftung) handelt, die berücksichtigungsfähig und zuschussbedürftig sind. Miete im Sinne des Wohngeldgesetzes ist das Entgelt für die Gebrauchsüberlassung des Wohnraums (einschließlich Betriebskosten wie Kosten des Wasserverbrauchs, der Abwasser- und Müllbeseitigung und der Treppenbeleuchtung), allerdings ohne die Kosten für Heizung und Warmwasser, die Kosten der Haushaltsenergie, die Vergütungen für Garagen/Carports/Stellplätze und Vergütungen für Leistungen, die über die Gebrauchsüberlassung von Wohnraum hinausgehen, insbesondere für allgemeine Unterstützungsleistungen wie die Vermittlung von Pflege- oder Betreuungsleistungen, Leistungen der hauswirtschaftlichen Versorgung oder Notrufdienste.
Häufige Fragen und Antworten zum Antrag auf Wohngeld
Wenn sich während des Bezugs von Wohngeld Ihre Lebenssituation ändert, zum Beispiel durch einen Wechsel des Einkommens oder der Wohnsituation, sollten Sie dies umgehend der zuständigen Wohngeldstelle mitteilen. Je nach Art der Veränderung kann dies Auswirkungen auf die Höhe oder den Fortbestand des Wohngeldanspruchs haben.
Für eine Weiterbewilligung von Wohngeld müssen Sie einen Folgeantrag stellen. Dieser sollte rechtzeitig vor Ablauf des Bewilligungszeitraums eingereicht werden. Dabei müssen Sie erneut die erforderlichen Unterlagen und Nachweise vorlegen, um Ihren Anspruch auf Wohngeld zu prüfen.
Ja, für den Bezug von Wohngeld gelten Einkommensgrenzen, die je nach Haushaltsgröße, Wohnort und Mietstufe variieren. Die genauen Grenzen werden regelmäßig angepasst und können bei der zuständigen Wohngeldstelle erfragt oder online eingesehen werden.
Ändert sich Ihre Einkommenssituation während des Bezugs von Wohngeld, kann dies Auswirkungen auf die Höhe Ihres Wohngeldanspruchs haben. Bei einer Erhöhung des Einkommens kann sich der Wohngeldbetrag verringern oder der Anspruch ganz entfallen. Bei einer Verringerung des Einkommens kann sich der Wohngeldbetrag erhöhen.
Ja, auch in einer Wohngemeinschaft (WG) ist es möglich, Wohngeld zu beantragen. Dabei wird jedoch das Einkommen und die Miete aller Mitbewohnenden berücksichtigt, um den Anspruch zu berechnen.
Über den Wohngeldrechner des Landes kann die Höhe eines eventuellen Anspruchs auf Wohngeld unverbindlich berechnet werden.