Garagen
Wenn die Errichtung von Garagen im Zusammenhang mit der Errichtung von Gebäuden erfolgt, ist grundsätzlich eine Baugenehmigung erforderlich. Carports sind insofern Garagen gleichgeordnet. Einzelne Garagen einschließlich überdachter Stellplätze mit einer mittleren Wandhöhe bis zu 3 m und einer Brutto-Grundfläche bis zu 30 m², außer im Außenbereich, sind verfahrensfrei. Vorhandene Garagen werden hinzugerechnet. Für eine gg. notwendige Gehwegüberfahrt/Bordsteinabsenkung ist eine separat beim Straßenbaulastträger zu beantragende Genehmigung erforderlich.
Ab einer bestimmten Größe bzw. Anzahl von Stellplätzen gelten für Garagen besondere Anforderungen, die sich aus der Sonderbauverordnung ergeben.