Nicht tragende oder nicht aussteifende Bauteile bauen oder ändern in Nordrhein-Westfalen
Wann ist eine Wand nicht tragend?
Nichttragende Bauteile (z. B. Wände) sind für die Standsicherheit der gesamten Baukonstruktion nicht notwendig. Sie leiten Eigenlasten und geringe horizontale Lasten sicher in die angrenzenden Bauteile. Die Änderung nichttragender oder nicht aussteifender Bauteile in Gebäuden ist unter bestimmten Voraussetzungen gemäß § 62 Absatz 1 Nr. 11 a) der Landesbauordnung (BauO NRW 2018) verfahrensfrei.
Rechtliche Rahmenbedingungen
Bevor Sie mit Ihrem Vorhaben beginnen, ist es wichtig, sich über die geltenden rechtlichen Rahmenbedingungen zu informieren. Auch bei verfahrensfreien Bauvorhaben gilt es öffentlich-rechtliche Vorschriften zu beachten. Zudem gibt es bei einigen Vorhaben weitere Genehmigungen und Erlaubnisse einzuholen (z. B. denkmalrechtliche Genehmigungen).
Verfahrensfrei sind die Errichtung oder auch Änderung nichttragender oder nicht aussteifender Bauteile in baulichen Anlagen dann, wenn an diese keine Brandschutzanforderungen gestellt werden. Voraussetzung ist eine statisch-konstruktive und brandschutztechnische Unbedenklichkeitsbescheinigung einer nach § 67 Absatz 1 bis 3 und 6 BauO NRW 2018 bauvorlageberechtigten Person.
Da solche Bauteile erstmalig stets bei der Errichtung von Gebäuden ausgeführt werden, werden sie regelmäßig von der Baugenehmigung für diese miterfasst. Daher hat die Verfahrensfreiheit des § 62 Absatz 1 Nr. 11 a) BauO NRW 2018 nur Bedeutung beim nachträglichen Einbau oder beim nachträglichen Umbau.
