Direkt zum Inhalt

Baugenehmigung

Grundsätzlich ist für die Errichtung, die Änderung, die Nutzungsänderung oder die Beseitigung baulicher Anlagen eine Baugenehmigung erforderlich. Die Baugenehmigung wird erteilt, wenn dem Vorhaben keine öffentlich-rechtlichen Vorschriften entgegenstehen; sie kann jedoch Bedingungen, Auflagen und Nebenbestimmungen enthalten. Mit der Bauausführung darf erst nach Zugang der Baugenehmigung begonnen werden.

Die Baugenehmigung und die Teilbaugenehmigung erlöschen, wenn nicht innerhalb von drei Jahren nach Erteilung der Genehmigung mit der Ausführung des Bauvorhabens begonnen oder die Bauausführung ein Jahr unterbrochen worden ist. Die Frist kann auf schriftlichen Antrag jeweils bis zu einem Jahr verlängert werden. Sie kann auch rückwirkend verlängert werden. Eine Verlängerung erfolgt nicht automatisch, sondern muss bei der entsprechenden Behörde schriftlich beantragt werden.

Rechtsgrundlage §§ 74, 75 BauO NRW 2018