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Baugenehmigung

Grundsätzlich ist für die Errichtung, die Änderung, die Nutzungsänderung oder die Beseitigung baulicher Anlagen eine Baugenehmigung erforderlich. Die Baugenehmigung wird erteilt, wenn dem Vorhaben keine öffentlich-rechtlichen Vorschriften entgegenstehen; sie kann jedoch Bedingungen, Auflagen und sonstige Nebenbestimmungen enthalten. Mit der Bauausführung darf erst nach Zugang der Baugenehmigung und Anzeige des Baubeginns (mindestens 1 Woche vor Ausführungsbeginn) begonnen werden. 

Die Baugenehmigung und die Teilbaugenehmigung erlöschen, wenn nicht innerhalb von drei Jahren nach Erteilung der Genehmigung mit der Ausführung des Bauvorhabens begonnen oder die Bauausführung länger als ein Jahr unterbrochen worden ist. Die Geltungsdauer der Baugenehmigung kann auf in Textform gestellten Antrag jeweils bis zu einem Jahr verlängert werden. Sie kann auch rückwirkend verlängert werden, wenn der Antrag vor Fristablauf bei der Bauaufsichtsbehörde eingegangen ist. Eine Verlängerung erfolgt nicht automatisch, sondern muss bei der entsprechenden Behörde in Textform beantragt werden. 

Rechtsgrundlage §§ 74, 75 BauO NRW 2018