Wohngeldhöhe und Berechnung
Die Höhe des Wohngeldes hängt von verschiedenen Faktoren ab: Ihrem Einkommen, der Miete oder Belastung und der Anzahl der zu berücksichtigenden Haushaltsmitglieder. Um das Wohngeld zu berechnen, werden diese Parameter in eine Wohngeldformel eingesetzt, die sich aus dem Wohngeldgesetz ergibt. Es gibt Wohngeldtabellen, die als Richtlinie dienen können. Beachten Sie, dass jede Änderung in Ihren Lebensumständen, wie zum Beispiel ein verändertes Einkommen oder eine andere Mietkostenhöhe, Einfluss auf die Berechnung haben kann. Es ist ratsam, bei Änderungen eine Neuberechnung des Wohngeldanspruchs vorzunehmen, um sicherzugehen, dass Sie den Zuschuss erhalten, der Ihnen zusteht. Denken Sie daran, alle erforderlichen Nachweise und Unterlagen für eine korrekte Berechnung bereitzuhalten.
Gesamteinkommen und steuerfreie Bezüge
Der Wohngeldanspruch bestimmt sich vor allem nach dem anrechenbaren Gesamteinkommen (absolute Einkommensgrenze in Nordrhein-Westfalen ab 1. Januar 2023 für Alleinstehende 1.516,00 Euro, für einen 4-Personen-Haushalt 3.434,00 Euro monatlich). Hierzu zählen die steuerpflichtigen positiven Einkünfte im Sinne des § 2 Abs. 1 und 2 des Einkommensteuergesetzes aller zum Haushalt rechnenden Personen, wovon die nach dem Steuerrecht vorgesehenen Werbungskostenpauschalen oder nachgewiesene höhere Werbungskosten abzusetzen sind.
Darüber hinaus sind noch die im Wohngeldgesetz im Einzelnen aufgeführten steuerfreien Bezüge (z. B. Arbeitslosengeld, Kurzarbeitergeld, Krankengeld, aber auch Unterhalt) als Einkommen anrechenbar. Als Abzugs- und Freibeträge kommen z. B. ein pauschaler Abzug von 10 bis 30 Prozent (je nachdem, ob Beiträge zur gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung, Rentenversicherung oder vergleichbaren Einrichtungen und Steuern vom Einkommen gezahlt werden) sowie Freibeträge für besondere Personengruppen (z. B. für Kinder unter 25 Jahren mit eigenen Einnahmen aus Erwerbstätigkeit ein Freibetrag bis zu 1.200,00 Euro und für schwerbehinderte Menschen unter bestimmten Voraussetzungen ein Freibetrag von 1.800,00 Euro jährlich) in Betracht.
Höchstbeträge
Berücksichtigungsfähig sind nur angemessene Aufwendungen. Die über bestimmten Höchstbeträgen liegenden Aufwendungen werden nicht berücksichtigt. Die Höchstbeträge richten sich nach der Haushaltsgröße und der Mietenstufe der Gemeinde, in der die Wohnung liegt (Tabelle zu § 12 Wohngeldgesetz).
Mit dem Wohngeld-Plus-Gesetz wurde eine Klimakomponente eingeführt, die höhere Mieten durch energetische Sanierungen des Gebäudebestands und energieeffiziente Neubauten pauschal mildert. Die Klimakomponente wird auf die Miethöchstbeträge des Wohngeldes aufgeschlagen. Sie ist nach Haushaltsgröße gestaffelt und beträgt z. B. für einen 1-Personen-Haushalt 19,20 Euro und für einen 4-Personen-Haushalt 34,40 Euro.
Der berücksichtigungsfähige Höchstbetrag für die Miete inklusive Klimakomponente liegt z. B. bei einem 1-Personen-Haushalt je nach Mietenstufe zwischen 366,20 Euro und 610,20 Euro, bei einem 4-Personen-Haushalt zwischen 618,40 Euro und 1.029,40 Euro monatlich.
Wohngeld und Heizkostenzuschuss
Um Mehrkosten beim Heizen infolge der Einführung einer CO2-Bepreisung ab dem Jahr 2021 abzufedern, wird seit dem 1. Januar 2021 ein Zuschlag zur berücksichtigungsfähigen Miete hinzugerechnet. Mit dem Wohngeld-Plus-Gesetz wurde zum 1. Januar 2023 ein weiterer Zuschlag in Form einer „dauerhaften Heizkostenkomponente“ eingeführt. Beide Zuschläge sind abhängig von der Haushaltsgröße und betragen zusammengerechnet als Gesamtbetrag zur Entlastung bei den Heizkosten z. B. für einen 1-Personen-Haushalt 110,40 Euro oder für einen 4-Personen-Haushalt 197,80 Euro. Die tatsächlich zu zahlende Miete wird also für die Wohngeldberechnung auf den berücksichtigungsfähigen Höchstbetrag für die Miete zuzüglich Klimakomponente zuzüglich Gesamtbetrag zur Entlastung bei den Heizkosten gekappt, falls sie über der Summe dieser Beträge liegt.