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Wissenswertes zum Wohngeld

Wohngeld ist ein vom Bund und dem Land Nordrhein-Westfalen jeweils zur Hälfte getragener Zuschuss zu den Wohnkosten. Zusammen mit den Mitteln des Bundes sind 2023 300.000 Haushalten in Nordrhein-Westfalen rund 1,09 Milliarden Euro Wohngeld zur Verfügung gestellt worden.

Bürgerinnen und Bürger
Wohnraum
Das Wichtigste im Überblick
  • Das Wohngeld ist eine staatliche Unterstützung für Menschen mit geringem Einkommen bei ihren Wohnkosten – 50 % kommen vom Land und 50 % vom Bund. 
  • Wohngeldberechtigt sind sowohl Mieterinnen und Mieter als auch Eigentümerinnen und Eigentümer von Wohnraum. 
  • Um herauszufinden, ob Sie für Wohngeld infrage kommen, gibt es den Wohngeldrechner www.wohngeldrechner.nrw.de. Hier werden Informationen zum Haushalt abgefragt und anschließend erhalten Sie eine unverbindliche Berechnung, wie hoch das Wohngeld sein könnte. 
  • Da sich im Haushalt viel verändern kann, gilt ein bewilligter Wohngeldantrag normalerweise ein Jahr und kann danach neu beantragt werden.

Was ist Wohngeld?

Wohngeld ist eine finanzielle Unterstützung, die vom Staat bereitgestellt wird, um Bürgerinnen und Bürgern mit niedrigem Einkommen dabei zu helfen, ihre Wohnkosten zu decken. Es zielt darauf ab, bezahlbares Wohnen zu sichern und die finanzielle Last von Miete und Nebenkosten zu erleichtern. Der Mietzuschuss, den Sie erhalten, hängt von verschiedenen Faktoren ab, wie Ihrem Einkommen, der Miete und der Anzahl der Haushaltsmitglieder.

Wer hat Anspruch auf Wohngeld in Nordrhein-Westfalen?

In Nordrhein-Westfalen haben Sie Anspruch auf Wohngeld, wenn Ihr Einkommen bestimmte Grenzwerte nicht überschreitet. Wohngeld ist eine finanzielle Unterstützung für Mieter und Eigentümer mit niedrigem Einkommen, die die Wohnkosten nicht vollständig selbst tragen können. Die Voraussetzungen für das Wohngeld sind unter anderem die Höhe des Einkommens, die Miete oder Belastung sowie die Haushaltsgröße. Um Ihren persönlichen Anspruch auf Wohngeld zu prüfen, können Sie einen Wohngeldrechner verwenden. Dieser hilft Ihnen, die Einkommensgrenze für Wohngeld zu ermitteln und gibt Ihnen einen ersten Überblick, ob und in welcher Höhe Sie möglicherweise Wohngeld erhalten könnten. Beachten Sie, dass das Wohngeldgesetz regelmäßig angepasst wird, daher sollten Sie sich immer aktuell informieren.

Der Wohngeldrechner

Am 1. Januar 2023 ist die Wohngeldreform 2023 in Kraft getreten, durch die wesentlich mehr Menschen Wohngeld in Anspruch nehmen können. Über den Wohngeldrechner des Landes (www.wohngeldrechner.nrw.de) kann online die Höhe eines eventuellen Anspruchs auf Wohngeld unverbindlich berechnet werden. 

Für die Berechnung werden alle Angaben anonymisiert. Bei der Antragstellung werden die Daten über eine sichere Verbindung an die für Sie zuständige Wohngeldstelle weitergeleitet. Die Berechnung und Antragstellung ist für jede Kommune in Nordrhein-Westfalen möglich. 

Wichtiger Hinweis: Die auf Basis Ihrer Eingaben errechneten Ergebnisse sind unverbindlich und begründen keinen Anspruch auf Wohngeld. Dieses können Sie nur erhalten, wenn Sie einen Antrag bei der Wohngeldbehörde der zuständigen Stadt oder Gemeinde, in der die Wohnung liegt, stellen und die entsprechenden Voraussetzungen nachweisen.

Damit die Wohngeldstelle prüfen kann, ob alle Angaben korrekt sind, braucht es Nachweise zu Wohnung, Mitgliedern und den Einkünften – zum Beispiel Mietvertrag und Gehaltsabrechnungen. Nach Bewilligung erhält man den Zuschuss direkt monatlich auf das Konto überwiesen.

Ob die Voraussetzungen erfüllt werden, hängt von 3 Fragen ab:
In welcher Stadt oder Gemeinde liegt die Wohnung und wie hoch sind die Wohnkosten?
Wie hoch sind die Einkünfte des Haushalts?
Wie viele Personen wohnen im Haushalt?

 

Wohngeldhöhe und Berechnung 

Die Höhe des Wohngeldes hängt von verschiedenen Faktoren ab: Ihrem Einkommen, der Miete oder Belastung und der Anzahl der zu berücksichtigenden Haushaltsmitglieder. Um das Wohngeld zu berechnen, werden diese Parameter in eine Wohngeldformel eingesetzt, die sich aus dem Wohngeldgesetz ergibt. Es gibt Wohngeldtabellen, die als Richtlinie dienen können. Beachten Sie, dass jede Änderung in Ihren Lebensumständen, wie zum Beispiel ein verändertes Einkommen oder eine andere Mietkostenhöhe, Einfluss auf die Berechnung haben kann. Es ist ratsam, bei Änderungen eine Neuberechnung des Wohngeldanspruchs vorzunehmen, um sicherzugehen, dass Sie den Zuschuss erhalten, der Ihnen zusteht. Denken Sie daran, alle erforderlichen Nachweise und Unterlagen für eine korrekte Berechnung bereitzuhalten. 

Gesamteinkommen und steuerfreie Bezüge  

Der Wohngeldanspruch bestimmt sich vor allem nach dem anrechenbaren Gesamteinkommen (absolute Einkommensgrenze in Nordrhein-Westfalen ab 1. Januar 2023 für Alleinstehende 1.516,00 Euro, für einen 4-Personen-Haushalt 3.434,00 Euro monatlich). Hierzu zählen die steuerpflichtigen positiven Einkünfte im Sinne des § 2 Abs. 1 und 2 des Einkommensteuergesetzes aller zum Haushalt rechnenden Personen, wovon die nach dem Steuerrecht vorgesehenen Werbungskostenpauschalen oder nachgewiesene höhere Werbungskosten abzusetzen sind. 

Darüber hinaus sind noch die im Wohngeldgesetz im Einzelnen aufgeführten steuerfreien Bezüge (z. B. Arbeitslosengeld, Kurzarbeitergeld, Krankengeld, aber auch Unterhalt) als Einkommen anrechenbar. Als Abzugs- und Freibeträge kommen z. B. ein pauschaler Abzug von 10 bis 30 Prozent (je nachdem, ob Beiträge zur gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung, Rentenversicherung oder vergleichbaren Einrichtungen und Steuern vom Einkommen gezahlt werden) sowie Freibeträge für besondere Personengruppen (z. B. für Kinder unter 25 Jahren mit eigenen Einnahmen aus Erwerbstätigkeit ein Freibetrag bis zu 1.200,00 Euro und für schwerbehinderte Menschen unter bestimmten Voraussetzungen ein Freibetrag von 1.800,00 Euro jährlich) in Betracht. 

Höchstbeträge

Berücksichtigungsfähig sind nur angemessene Aufwendungen. Die über bestimmten Höchstbeträgen liegenden Aufwendungen werden nicht berücksichtigt. Die Höchstbeträge richten sich nach der Haushaltsgröße und der Mietenstufe der Gemeinde, in der die Wohnung liegt (Tabelle zu § 12 Wohngeldgesetz). 

Mit dem Wohngeld-Plus-Gesetz wurde eine Klimakomponente eingeführt, die höhere Mieten durch energetische Sanierungen des Gebäudebestands und energieeffiziente Neubauten pauschal mildert. Die Klimakomponente wird auf die Miethöchstbeträge des Wohngeldes aufgeschlagen. Sie ist nach Haushaltsgröße gestaffelt und beträgt z. B. für einen 1-Personen-Haushalt 19,20 Euro und für einen 4-Personen-Haushalt 34,40 Euro.

Der berücksichtigungsfähige Höchstbetrag für die Miete inklusive Klimakomponente liegt z. B. bei einem 1-Personen-Haushalt je nach Mietenstufe zwischen 366,20 Euro und 610,20 Euro, bei einem 4-Personen-Haushalt zwischen 618,40 Euro und 1.029,40 Euro monatlich.

Wohngeld und Heizkostenzuschuss 

Um Mehrkosten beim Heizen infolge der Einführung einer CO2-Bepreisung ab dem Jahr 2021 abzufedern, wird seit dem 1. Januar 2021 ein Zuschlag zur berücksichtigungsfähigen Miete hinzugerechnet. Mit dem Wohngeld-Plus-Gesetz wurde zum 1. Januar 2023 ein weiterer Zuschlag in Form einer „dauerhaften Heizkostenkomponente“ eingeführt. Beide Zuschläge sind abhängig von der Haushaltsgröße und betragen zusammengerechnet als Gesamtbetrag zur Entlastung bei den Heizkosten z. B. für einen 1-Personen-Haushalt 110,40 Euro oder für einen 4-Personen-Haushalt 197,80 Euro. Die tatsächlich zu zahlende Miete wird also für die Wohngeldberechnung auf den berücksichtigungsfähigen Höchstbetrag für die Miete zuzüglich Klimakomponente zuzüglich Gesamtbetrag zur Entlastung bei den Heizkosten gekappt, falls sie über der Summe dieser Beträge liegt.

Änderung des Wohngelds

Die Höhe des Wohngeldes richtet sich also nach der Haushaltsgröße, dem anrechenbaren monatlichen Gesamteinkommen und der zu berücksichtigenden Miete oder Belastung (Wohngeldtabellen für ein Haushaltsmitglied, für zwei Haushaltsmitglieder, drei Haushaltsmitglieder, vier Haushaltsmitglieder, fünf Haushaltsmitglieder und sechs Haushaltsmitglieder). Es wird vom Beginn des Antragsmonats an in der Regel für die Dauer von zwölf Monaten gezahlt. Danach muss ein neuer Antrag gestellt werden. Sollte sich innerhalb des zwölfmonatigen Bewilligungszeitraumes das Gesamteinkommen um mehr als 10 Prozent verringern oder die Miete um mehr als 10 Prozent erhöhen oder erhöht sich die Anzahl der bei der Wohngeldberechnung berücksichtigten Haushaltsmitglieder, können Sie einen Antrag auf Erhöhung des Wohngeldes stellen. Erhöht sich während des Bewilligungszeitraums das Gesamteinkommen um mehr als 15 Prozent oder verringert sich die Miete um mehr als 15 Prozent oder verringert sich die Anzahl der bei der Wohngeldberechnung berücksichtigten Haushaltsmitglieder, wird das Wohngeld von Amts wegen neu berechnet. 

Bei einem Umzug entfällt der Wohngeldanspruch für die bisherige Wohnung. Hier sollte deshalb unverzüglich ein neuer Wohngeldantrag für die neue Wohnung gestellt werden. Der Wohngeldantrag ist mit dem entsprechenden Antragsvordruck und den erforderlichen Nachweisen bei der Wohngeldbehörde Ihrer Gemeinde- oder Stadtverwaltung einzureichen.

Ausschlusskriterien

Wohngeld wird u. a. versagt 

  • für Haushalte, zu denen ausschließlich Familienmitglieder rechnen, denen Leistungen zur Förderung der Ausbildung nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz, Berufsausbildungsbeihilfe nach den §§ 56, 116 Abs. 3 oder Abs. 4 oder § 122 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch oder Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes während des ausbildungsbegleitenden Praktikums oder der betrieblichen Berufsausbildung bei Teilnahme am Sonderprogramm Förderung der beruflichen Mobilität von ausbildungsinteressierten Jugendlichen aus Europa (MobiPro-EU) dem Grunde nach zustehen; 
  • wenn kein Miet- oder Eigentumsverhältnis vorliegt (z. B. für Hotels oder Schlafplätze); 
  • wenn die Inanspruchnahme missbräuchlich wäre, insbesondere bei erheblichem Vermögen. 

Darüber hinaus sind die Bezieherinnen und Bezieher von folgenden Transferleistungen von Wohngeldbezug ausgeschlossen, da sie ihre Unterkunftskosten schon mit der jeweiligen Transferleistung erstattet bekommen: 

  • Bürgergeld 
  • Wohnkostenzuschüsse für Auszubildende nach dem SGB II 
  • Verletztengeld in Höhe des Bürgergeldes 
  • Leistungen der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung gemäß SGB XII 
  • Leistungen der Hilfe zum Lebensunterhalt nach dem SGB XII 
  • Leistungen der ergänzenden Hilfe zum Lebensunterhalt nach dem Bundesversorgungsgesetz oder nach einem Gesetz, das dieses für anwendbar erklärt 
  • Leistungen nach dem SGB VIII (Kinder- und Jugendhilfe; in Haushalten, zu denen ausschließlich Empfängerinnen und Empfänger dieser Leistungen gehören) 
  • Leistungen in besonderen Fällen und Grundleistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz 

In der Regel nicht wohngeldberechtigt sind Ausländerinnen und Ausländer, die im Besitz eines Aufenthaltstitels zur Ausbildungsplatzsuche nach § 17 Absatz 1 des Aufenthaltsgesetzes, zur Arbeitsplatzsuche nach § 20 des Aufenthaltsgesetzes, für ein studienbezogenes Praktikum nach § 16 e des Aufenthaltsgesetzes oder zur Teilnahme am europäischen Freiwilligendienst nach § 19 e des Aufenthaltsgesetzes sind. 

Seit 1. Januar 2011 erhalten Personen für die Kinder, welche bei der Wohngeldbewilligung berücksichtigt worden sind und für die Kindergeld bezogen wird, Leistungen für Bildung und Teilhabe nach dem Bundeskindergeldgesetz.

Weitere Leistungen für Kinder im Zusammenhang mit Wohngeld
Kinderzuschlag

Der Kinderzuschlag (KiZ) ist eine Leistung für Eltern mit geringem und mittlerem Einkommen, die Sie pro Kind mit bis zu 292,00 Euro monatlich unterstützen kann. Prüfen Sie Ihren eventuellen Anspruch mit einem Klick auf den KiZ-Lotsen.

Leistungen für Bildung und Teilhabe

Seit 1. Januar 2011 erhalten Personen für die Kinder, welche bei der Wohngeldbewilligung berücksichtigt worden sind und für die Kindergeld bezogen wird, Leistungen für Bildung und Teilhabe nach dem Bundeskindergeldes.

Häufige Fragen und Antworten zum Wohngeld

Wohngeld kann unter bestimmten Umständen rückwirkend beantragt werden. Dabei ist es wichtig zu beachten, dass dies nur für einen begrenzten Zeitraum möglich ist. Wenn Sie Anspruch auf Wohngeld hatten, aber bisher noch keinen Antrag gestellt haben, sollten Sie sich über die spezifischen Fristen und Voraussetzungen informieren. In der Regel ist eine rückwirkende Bewilligung nur dann möglich, wenn Sie nachweisen können, dass Sie unverschuldet daran gehindert waren, den Antrag rechtzeitig zu stellen. Hierfür ist es entscheidend, dass Sie entsprechende Belege und Nachweise sammeln und beim zuständigen Amt vorlegen. Informieren Sie sich am besten direkt bei Ihrer Wohngeldstelle, um keine Fristen zu verpassen und Ihren Anspruch geltend zu machen.

Nein, Wohngeld muss nicht versteuert werden. Es zählt in Deutschland nicht zum steuerpflichtigen Einkommen. Das Wohngeld ist eine soziale Leistung, die dazu dient, einkommensschwachen Haushalten einen Zuschuss zu den Wohnkosten zu gewähren. Da es die finanzielle Belastung durch Miete oder Belastungen im Eigentum mindern soll, bleibt es steuerfrei. Dies sichert, dass die Unterstützung dort ankommt, wo sie benötigt wird und nicht durch Steuern gemindert wird. Es ist immer ratsam, sich bezüglich individueller Fragen zum Wohngeld oder steuerlichen Angelegenheiten an die zuständige Behörde oder einen Steuerberater zu wenden.

Ja, unter bestimmten Voraussetzungen können Auszubildende Wohngeld beantragen. Das Wohngeld dient als Zuschuss zur Miete für Personen mit geringem Einkommen. Für Auszubildende ist es besonders dann relevant, wenn sie nicht mehr bei den Eltern wohnen und ihr Ausbildungseinkommen niedrig ist. Es ist jedoch zu beachten, dass das Einkommen innerhalb bestimmter Grenzen liegen muss und andere staatliche Leistungen, wie zum Beispiel BAföG, vorrangig sind. Falls Sie BAföG beziehen, ist ein Anspruch auf Wohngeld in der Regel ausgeschlossen. Beantragt wird das Wohngeld bei der zuständigen Wohngeldstelle. Es empfiehlt sich, frühzeitig zu prüfen, ob und in welcher Höhe ein Anspruch besteht.

Ja, auch Rentnerinnen und Rentner können unter bestimmten Voraussetzungen Wohngeld beantragen. Dies ist eine staatliche Leistung, die dazu dient, die Wohnkosten für Personen mit geringem Einkommen zu senken. Ob und in welcher Höhe ein Anspruch auf Wohngeld besteht, hängt von verschiedenen Faktoren ab, wie zum Beispiel der Höhe der Rente, den Wohnkosten und der Haushaltsgröße.

Weitere Fragen?
Fragen zum Wohngeld

Fragen zum Thema Wohngeld senden Sie direkt per Mail an: wohngeld[at]digitales.nrw.de (wohngeld[at]digitales[dot]nrw[dot]de)

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