- Ab dem 1. Juli 2022 besteht in den Städten Aachen, Bonn, Dortmund, Düsseldorf, Köln und Münster eine Registrierungspflicht für Wohnraum, der zum Zweck der Kurzzeitvermietung genutzt werden soll.
- Bei der digitalen Registrierung wird eine Wohnraum-ID unmittelbar und automatisch erstellt.
- Diese berechtigt zur Nutzung des Wohnraums an bis zu 90 Tagen, für Studierende an bis zu 180 Tagen im Kalenderjahr.
- Die Erteilung der Wohnraum-ID ist kostenfrei.
- Die Belegung ist digital über einen Belegungskalender nachzuweisen.
- In den übrigen Städten und Gemeinden besteht bei der Kurzzeitvermietung keine Registrierungspflicht.
Wann muss die Wohnraum-ID beantragt werden?
Die Wohnraum-ID muss beantragt werden, sobald Wohnraum für die Kurzzeitvermietung bereitstehen soll. Bereits beim Bewerben des Wohnraums in Annoncen und auf Onlineportalen ist die Wohnraum-ID gut sichtbar anzugeben.
Wer muss die Wohnraum-ID beantragen?
Es besteht eine Registrierungspflicht,
- wenn Wohnraum für die Kurzzeitvermietung an bis zu 90 Tagen im Kalenderjahr genutzt werden soll
- wenn Studierende den angemieteten und selbstgenutzten Wohnraum an bis zu 180 Tagen im Kalenderjahr nutzen wollen
- wenn sonstige Räume, bei denen es sich nicht um Wohnraum handelt, gewerblich zur Kurzzeitvermietung genutzt und auf den Vermietungsportalen für die Kurzzeitvermietung beworben werden. Das Führen eines Belegungskalenders ist in diesen Fällen nicht erforderlich.
Schritt für Schritt zur Wohnraum-ID
Sie möchten Wohnraum zum Zwecke der Kurzzeitvermietung in Aachen, Bonn, Dortmund, Düsseldorf, Köln oder Münster überlassen? Dann benötigen Sie vor der Überlassung eine Registrierung. Hier zeigen wir Ihnen Schritt-für Schritt Ihren Weg zur benötigten Wohnraum-ID.
Der Belegungskalender
- Wer die Wohnraum-ID nutzt, ist verpflichtet jede einzelne Überlassung von Wohnraum zur Kurzzeitvermietung spätestens am zehnten Tag nach Beginn der Überlassung anzuzeigen. Die Anzeige kann über den Belegungskalender im Online-Dienst durchgeführt werden, über den auch die Wohnraum-ID erstellt wird.
- Diese Pflicht gilt nicht für diejenigen, die gewerblich genutzte Ferienwohnungen, Boardinghäuser, Pensionen und Hotels bewerben.
Häufige Fragen und Antworten zur Antragstellung der Wohnraum-ID
Hier helfen Ihnen die jeweiligen Stadtverwaltungen über die nachstehende
E-Mailadresse weiter:
Wohnraum-ID Aachen: wohnraumschutz[at]mail.aachen.de (wohnraumschutz[at]mail[dot]aachen[dot]de)
Wohnraum-ID Bonn: zweckentfremdung[at]bonn.de (zweckentfremdung[at]bonn[dot]de)
Wohnraum-ID Dortmund: wohnungsaufsicht[at]stadtdo.de (wohnungsaufsicht[at]stadtdo[dot]de)
Wohnraum-ID Düsseldorf: wohnungsaufsicht[at]duesseldorf.de (wohnungsaufsicht[at]duesseldorf[dot]de)
Wohnraum-ID Köln: wohnungsamt[at]stadt-koeln.de (wohnungsamt[at]stadt-koeln[dot]de)
Wohnraum-ID Münster: Wohnraum-ID[at]stadt-muenster.de (Wohnraum-ID[at]stadt-muenster[dot]de)
Zuständig ist immer die Stadtverwaltung, in der die zu überlassende Wohnung liegt. Der Wohnort der Antragstellerin oder des Antragsstellers spielt keine Rolle.
Ja. Die Wohnraum-ID wird auch in diesen Fällen für die gesamte Wohnung erteilt. Sie dürfen den oder die Räume für insgesamt 90 Tage im Kalenderjahr genehmigungsfrei für die Kurzzeitvermietung nutzen.
Ja. Das Gesetz unterscheidet nicht zwischen entgeltlich und unentgeltlich überlassenen Räumen, die Pflicht zur Anzeige der Kurzzeitvermietung besteht in beiden Fällen.
Es kommt auf die Wohnung an, nicht auf die nutzungsberechtigte Person. Das heißt, dass die Wohnung nicht mehr als 90 Tage pro Kalenderjahr ohne Zweckentfremdungsgenehmigung vermietet werden darf, unabhängig davon, wie viele Nutzungsberechtigte es gibt. Auch mehrere zusammenlebende Nutzungsberechtigte dürfen also ihre gemein-same Wohnung nicht mehr als 90 Tage pro Kalenderjahr beispielsweise an Feriengäste überlassen.
Wohnraum, den Studierende angemietet haben und selbst nutzen, darf genehmigungsfrei für sechs Monate, längstens jedoch 180 Tage, im Kalenderjahr für die Kurzzeitvermietung genutzt werden. Studierende, die diesen Status bei der Registrierung nicht kenntlich machen, erhalten eine Wohnraum-ID, die zur Kurzzeitvermietung für 90 Tage in Kalenderjahr berechtigt.
Wenn Studierende den Wohnraum darüber hinaus bis zu weiteren 90 Tagen für die Kurzzeitvermietung nutzen möchten, müssen sie eine Kopie des Mietvertrags und jeweils zum Semesterbeginn einen aktuellen Studiennachweis der Stadtverwaltung vorlegen. Nach Prüfung der Nachweise wird die Wohnraum-ID durch die Stadt erteilt.
Für eine Wohngemeinschaft, bei der mehrere Personen keinen gemeinsamen Haushalt bilden, darf jede Person nach vorheriger Registrierung ihr Zimmer für höchstens 90 Tage im Kalenderjahr genehmigungsfrei für die Kurzzeitvermietung nutzen.
Bei einer Wohngemeinschaft von mehreren Studierenden darf jede studierende Person nach vorheriger Registrierung und Vorlage der Nachweise ihr Zimmer für höchstens 180 Tage im Kalenderjahr genehmigungsfrei für die Kurzzeitvermietung nutzen.
Eine Genehmigung benötigen Sie, wenn die Kurzzeitvermietung insgesamt 90 Tage im Kalenderjahr überschreitet.
Für Studierende, die ihre Hauptwohnung überlassen, gilt ein genehmigungsfreier Zeitraum von maximal 180 Tagen pro Kalenderjahr. Um diesen verlängerten genehmigungsfreien Zeitraum nutzen zu können, müssen Studierende die Kopie des Mietvertrags und jeweils zu Semesterbeginn eine aktuelle Studienbescheinigung vorlegen.
Wenn Sie bereits bei Beantragung einer Wohnraum-ID im Online-Dienst einen längeren als den genehmigungsfreien Zeitraum eingeben, wird die Wohnraum-ID nicht automatisch vergeben. Ihr Antrag wird der zuständigen Stadtverwaltung zugeleitet, die alsbald Kontakt mit Ihnen aufnimmt, um zu klären, ob Sie einen gebührenpflichtigen Antrag auf Genehmigung der Zweckentfremdung stellen möchten.
Nein, eine Genehmigung kann nicht über den Online-Dienst beantragt werden. Sie können eine Genehmigung bei der zuständigen Stadtverwaltung beantragen. Ein solcher Antrag ist gebührenpflichtig.
Deuten Ihre Angaben im Online-Dienst auf eine Genehmigungspflicht hin, zum Beispiel, weil Sie eine Vermietungsabsicht von mehr als 90 Tagen im Kalenderjahr angegeben haben, wird die Wohnraum-ID nicht automatisch vergeben. Ihr Antrag auf Erteilung der Wohnraum-ID wird der zuständigen Stadtverwaltung zugeleitet, die alsbald Kontakt mit Ihnen aufnimmt, um zu klären, ob Sie einen gebührenpflichtigen Antrag auf Genehmigung der Zweckentfremdung stellen möchten.
Anders als bei der Vergabe der Wohnraum-ID für den genehmigungsfreien Zeitraum besteht kein Anspruch auf eine Genehmigung. Diese wird auf Antrag erteilt, wenn Sie als verfügungsberechtigte oder nutzungsberechtigte Person ein berechtigtes Interesse an einer Nutzung der Wohnung zu anderen als Wohnzwecken haben, welches das öffentliche Interesse am Erhalt der Wohnnutzung überwiegt. Diese Prüfung wird im Einzelfall auf Antrag durch die zuständige Stadtverwaltung durchgeführt. Der Antrag ist gebührenpflichtig.
Die Erteilung einer Wohnraum-ID für die Kurzzeitvermietung von Wohnraum bis zu 90 Tagen im Kalenderjahr bzw. für Studierende bis zu 180 Tagen im Kalenderjahr ist kostenfrei.
Ein Antrag auf Erteilung einer Zweckentfremdungsgenehmigung ist gebührenpflichtig. Der Gebührenrahmen beträgt zwischen 500 und 2500 Euro. Im Regelfall wird die Genehmigung für die Zweckentfremdung von Wohnraum für die Kurzzeitvermietung Gebühr 500 Euro betragen. Die Erteilung einer Wohnraum-ID zur Nutzung von Gewerberäumen für die Kurzzeitvermietung ist kostenfrei.
Die Wohnraum-ID muss bei jeder Anzeige oder Werbung für die überlassenen Räume für die Öffentlichkeit gut sichtbar angegeben werden. Dies gilt sowohl im Internet als auch beispielsweise in Zeitschriften oder auf Handzetteln/Flyern.
Es droht ein Bußgeld, wenn die Wohnraum-ID nicht oder in falscher Weise angegeben wird.
Für solche Ferienwohnungen, die beispielsweise bereits baurechtlich als Ferienwohnung genehmigt wurden, brauchen Sie immer dann eine Wohnraum-ID, wenn Sie für deren Vermietung Angebote oder Werbung zum Beispiel in Internetportalen, sozialen Medien oder in Zeitungen schalten möchten, in denen ansonsten überwiegend die Kurzzeitüberlassung von Wohnungen beworben wird.
Eine Anzeige der Kurzzeitvermietung ist nicht erforderlich, wenn Anbieter einer gesetzlichen Impressumspflicht, zum Beispiel als gewerblicher Anbieter, unterliegen und in der Anzeige in dem betreffenden Medium ein Impressum angeben.
Für Hotels gilt das gleiche wie für Ferienwohnungen, die bauordnungsrechtlich kein Wohnraum sind. Sie brauchen dann eine Wohnraum-ID, wenn Sie für die Überlassung von Hotelzimmern Angebote oder Werbung in einem Ferienwohnungsportal im Internet schalten möchten – oder in einer Zeitschrift oder einem anderen Medium, in dem ansonsten überwiegend die Kurzzeitüberlassung von Wohnungen beworben wird.