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Antrag auf Wohnraum-ID 

Die Wohnraum-Identitätsnummer, kurz Wohnraum-ID, ist eine Identifikationsnummer, die für die Kurzzeitvermietung von Wohnraum in den Städten Aachen, Bonn, Brühl, Dortmund, Düsseldorf, Köln, Münster und Wesseling erforderlich ist. Auf dieser Seite erfahren Sie, wer die Wohnraum-ID benötigt, welche Voraussetzungen erfüllt sein müssen und wie Sie diese schnell und einfach beantragen können. 

Bürgerinnen und Bürger
Wohnraum
Das Wichtigste im Überblick
  • Ab dem 1. Juli 2022 besteht in den Städten Aachen, Bonn, Dortmund, Düsseldorf, Köln und Münster sowie seit 2025 in Wesseling und seit 2026 in Brühl eine Registrierungspflicht für Wohnraum, der zum Zweck der Kurzzeitvermietung genutzt werden soll.
  • Bei der digitalen Registrierung wird eine Wohnraum-ID unmittelbar und automatisch erstellt.
  • Diese berechtigt zur Nutzung des Wohnraums an bis zu 90 Tagen im Kalenderjahr.
  • Die Erteilung der Wohnraum-ID ist kostenfrei.
  • In den übrigen Städten und Gemeinden besteht bei der Kurzzeitvermietung keine Registrierungspflicht.

Wann muss die Wohnraum-ID beantragt werden?

Die Wohnraum-ID muss beantragt werden, sobald Wohnraum für die Kurzzeitvermietung bereitstehen soll. Bereits beim Bewerben des Wohnraums in Annoncen und auf Onlineportalen ist die Wohnraum-ID gut sichtbar anzugeben.

Wer muss die Wohnraum-ID beantragen?

Mann mit Laptop auf einer Couch.

Es besteht eine Registrierungspflicht, 

  • wenn Wohnraum für die Kurzzeitvermietung an bis zu 90 Tagen im Kalenderjahr genutzt werden soll
  • wenn sonstige Räume, bei denen es sich nicht um Wohnraum handelt, gewerblich zur Kurzzeitvermietung genutzt und auf den Vermietungsportalen für die Kurzzeitvermietung beworben werden. 

Häufige Fragen und Antworten zur Antragstellung der Wohnraum-ID

Hier helfen Ihnen die jeweiligen Stadtverwaltungen über die nachstehende  

E-Mailadresse weiter:  

Wohnraum-ID Aachen: wohnraumschutz[at]mail.aachen.de (wohnraumschutz[at]mail[dot]aachen[dot]de) 

Wohnraum-ID Bonn: zweckentfremdung[at]bonn.de (zweckentfremdung[at]bonn[dot]de) 

Wohnraum-ID Brühl: wohnraumschutz[at]bruehl.de (wohnraumschutz[at]bruehl[dot]de)

Wohnraum-ID Dortmund: wohnungsaufsicht[at]stadtdo.de (wohnungsaufsicht[at]stadtdo[dot]de) 

Wohnraum-ID Düsseldorf: wohnungsaufsicht[at]duesseldorf.de (wohnungsaufsicht[at]duesseldorf[dot]de) 

Wohnraum-ID Köln: wohnungsamt[at]stadt-koeln.de (wohnungsamt[at]stadt-koeln[dot]de) 

Wohnraum-ID Münster: Wohnraum-ID[at]stadt-muenster.de (Wohnraum-ID[at]stadt-muenster[dot]de) 

Wohnraum-ID Wesseling: 5021-zweckentfremdung[at]wesseling.de (5021-zweckentfremdung[at]wesseling[dot]de)

Zuständig ist immer die Stadtverwaltung, in der die zu überlassende Wohnung liegt. Der Wohnort der Antragstellerin oder des Antragsstellers spielt keine Rolle. 

Ja. Die Wohnraum-ID wird auch in diesen Fällen für die gesamte Wohnung erteilt. Sie dürfen den oder die Räume für insgesamt 90 Tage im Kalenderjahr genehmigungsfrei für die Kurzzeitvermietung nutzen. 

Ja. Das Gesetz unterscheidet nicht zwischen entgeltlich und unentgeltlich überlassenen Räumen, die Pflicht zur Anzeige der Kurzzeitvermietung besteht in beiden Fällen. 

Es kommt auf die Wohnung an, nicht auf die nutzungsberechtigte Person. Das heißt, dass die Wohnung nicht mehr als 90 Tage pro Kalenderjahr ohne Zweckentfremdungsgenehmigung vermietet werden darf, unabhängig davon, wie viele Nutzungsberechtigte es gibt. Auch mehrere zusammenlebende Nutzungsberechtigte dürfen also ihre gemein-same Wohnung nicht mehr als 90 Tage pro Kalenderjahr beispielsweise an Feriengäste überlassen. 

Wohnraum, den Studierende angemietet haben und selbst nutzen, darf genehmigungsfrei für sechs Monate, längstens jedoch 180 Tage, im Kalenderjahr für die Kurzzeitvermietung genutzt werden. Studierende, erhalten eine Wohnraum-ID, die zur Kurzzeitvermietung für 90 Tage in Kalenderjahr berechtigt. 

Wenn Studierende den Wohnraum darüber hinaus bis zu weiteren 90 Tagen für die Kurzzeitvermietung nutzen möchten, müssen sie eine Kopie des Mietvertrags und jeweils zum Semesterbeginn einen aktuellen Studiennachweis der Stadtverwaltung vorlegen. 

Für eine Wohngemeinschaft, bei der mehrere Personen keinen gemeinsamen Haushalt bilden, darf jede Person nach vorheriger Registrierung ihr Zimmer für höchstens 90 Tage im Kalenderjahr genehmigungsfrei für die Kurzzeitvermietung nutzen. 

Bei einer Wohngemeinschaft von mehreren Studierenden darf jede studierende Person nach vorheriger Registrierung und Vorlage der Nachweise ihr Zimmer für höchstens 180 Tage im Kalenderjahr genehmigungsfrei für die Kurzzeitvermietung nutzen. 

Eine Genehmigung benötigen Sie, wenn die Kurzzeitvermietung insgesamt 90 Tage im Kalenderjahr überschreitet. 

Ja, sie können die Genehmigung entweder direkt bei der Beantragung der Wohnraum-ID über das „Anmerkungsfeld“ beantragen oder, falls Sie bereits eine Wohnraum-ID erteilt bekommen haben, die Funktion „Änderung beauftragen“ nutzen. Beide Mitteilungen werden digital an die zuständige Stadtverwaltung weitergeleitet. Die zuständige Stadtverwaltung wird alsbald Kontakt mit Ihnen aufnehmen, um zu klären, ob Sie einen gebührenpflichtigen Antrag auf Genehmigung der Zweckentfremdung stellen möchten. 

Anders als bei der Vergabe der Wohnraum-ID für den genehmigungsfreien Zeitraum besteht kein Anspruch auf eine Genehmigung. Diese wird auf Antrag erteilt, wenn Sie als verfügungsberechtigte oder nutzungsberechtigte Person ein berechtigtes Interesse an einer Nutzung der Wohnung zu anderen als Wohnzwecken haben, welches das öffentliche Interesse am Erhalt der Wohnnutzung überwiegt. Diese Prüfung wird im Einzelfall auf Antrag durch die zuständige Stadtverwaltung durchgeführt. Der Antrag ist gebührenpflichtig. 

Die Erteilung einer Wohnraum-ID für die Kurzzeitvermietung von Wohnraum bis zu 90 Tagen im Kalenderjahr bzw. für Studierende bis zu 180 Tagen im Kalenderjahr ist kostenfrei. 

Ein Antrag auf Erteilung einer Zweckentfremdungsgenehmigung ist gebührenpflichtig. Der Gebührenrahmen beträgt zwischen 500 und 2500 Euro. Im Regelfall wird die Genehmigung für die Zweckentfremdung von Wohnraum für die Kurzzeitvermietung Gebühr 500 Euro betragen. Die Erteilung einer Wohnraum-ID zur Nutzung von Gewerberäumen für die Kurzzeitvermietung ist kostenfrei. 

Die Wohnraum-ID muss bei jeder Anzeige oder Werbung für die überlassenen Räume für die Öffentlichkeit gut sichtbar angegeben werden. Dies gilt sowohl im Internet als auch beispielsweise in Zeitschriften oder auf Handzetteln/Flyern. 

Es droht ein Bußgeld, wenn die Wohnraum-ID nicht oder in falscher Weise angegeben wird. 

Für Ferienwohnungen, die beispielsweise bereits baurechtlich als Ferienwohnung genehmigt wurden, brauchen Sie immer dann eine Wohnraum-ID, wenn Sie für deren Vermietung Angebote oder Werbung zum Beispiel in Internetportalen, sozialen Medien oder Zeitungen schalten möchten. 

Für Beherbergungsstätten wie Hotels, Gasthöfe, Pensionen, Hostels oder Motels wird ab dem 1. Juli 206 keine Wohnraum-ID mehr benötigt.

Bis Juni 2026 waren Vermieter von Kurzzeitmietverhältnissen verpflichtet einen Belegungskalender zu führen. Diese Verpflichtung entfällt ab dem 1. Juli 2026 für Kurzzeitvermietungen, die über Online-Plattformen (z.B. AirBnB, booking.com) vermittelt wurden. Ab dem 1. Juli 2026 sind Online-Plattformen, die die Vermittlung von Kurzzeitvermietungen durchführen, zur Übermittlung der Tätigkeitsdaten an die zuständige Kommune, in der der Wohnraum liegt, verpflichtet. Dies gilt nur für die Städte, die eine entsprechende Registrierungspflicht der Kurzzeitvermietung geregelt haben. In Nordrhein-Westfalen handelt es sich um Aachen, Bonn, Brühl, Dortmund, Düsseldorf, Köln, Münster und Wesseling. 
Erfolgt die Kurzzeitvermietung nach dem Bewerben in anderen Anzeigen z.B. auf Kleinanzeigen.de, in sozialen Medien oder durch Aushang) gilt weiterhin eine Anzeigepflicht der Belegung an die zuständige Stadtverwaltung.

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