Die Berufsbezeichnungen „Architektin/Architekt“, „Innenarchitektin/Innenarchitekt“, „Landschaftsarchitektin/Landschaftsarchitekt“ und „Stadtplanerin/Stadtplaner“ sind gesetzlich geschützt. Nur wer in die Liste seiner Fachrichtung eingetragen ist, darf sie führen.
Um Mitglied der Architektenkammer Nordrhein-Westfalen zu werden, muss man einen „kammerfähigen“ Studiengang einer der genannten Fachrichtungen (mind. 8 Fachsemester) absolviert haben. Nach Abschluss des Studiums startet eine zweijährige berufspraktische Zeit, während derer man bestimmte berufliche Erfahrungen nachweisen und Weiterbildungsmaßnahmen absolvieren muss. Diese berufspraktische Zeit muss offiziell bei der AKNW angezeigt werden, da sie beaufsichtigt wird.
Während dieser Zeit kann man bereits eine Junior-Mitgliedschaft in der AKNW beantragen. Als Junior-Mitglied erhält man die Berechtigung, die geschützten Berufsbezeichnung „Junior-Architekt“, „Junior-Innenarchitekt“, „Junior-Landschaftsarchitekt“ oder Junior-„Stadtplaner“ zu führen. Nach Abschluss der zweijährigen berufspraktischen Zeit kann ein Antrag auf Eintragung in die Liste der Architektinnen oder Architekten, Innenarchitektinnen und Innenarchitekten, Landschaftsarchitektinnen und Landschaftsarchitekt oder Stadtplanerinnen und Stadtplaner gestellt werden.
Weitere Informationen über die Eintragungsvoraussetzungen, über die berufspraktische Zeit oder die Junior-Mitgliedschaft gibt es unter www.aknw.de/ueber-uns.