Dachgaube bauen in Nordrhein-Westfalen
Voraussetzungen
Dachgauben und vergleichbare Dachaufbauten sind dann verfahrensfrei, wenn diese im Geltungsbereich einer städtebaulichen Satzung, also eines Bebauungsplans oder einer Satzung nach § 89 BauO NRW 2018, die Regelungen über die Zulässigkeit, den Standort und die Größe der Anlage enthalten, errichtet werden sollen. Voraussetzung für die Verfahrensfreiheit ist, dass die Dachgauben den Festsetzungen der Satzung entsprechen und die statisch-konstruktive Unbedenklichkeit von einer nach § 54 Absatz 4 BauO NRW 2018 berechtigten Person festgestellt und der Bauherrschaft bescheinigt wurde.
Sie können den Bauantrag selbst stellen. Ein bauvorlageberechtigter Entwurfsverfasser oder eine bauvorlageberechtigte Entwurfsverfasserin ist hierfür nicht erforderlich.
Rechtliche Rahmenbedingungen
Bevor Sie mit dem Bau Ihrer Dachgaube beginnen, ist es wichtig, sich über die geltenden rechtlichen Rahmenbedingungen zu informieren. Bestimmte Kriterien müssen erfüllt sein, darunter die Einhaltung von Abstandsflächen oder örtlichen Bauvorschriften, wie Bebauungspläne und kommunale Gestaltungssatzungen. So gilt es auch bei verfahrensfreien Bauvorhaben öffentlich-rechtliche Vorschriften zu beachten. Zudem gibt es bei einigen Vorhaben weitere Genehmigungen und Erlaubnisse einzuholen (z.B. denkmalrechtliche Genehmigungen). Im Außenbereich ist ein Vorhaben nur im Einzelfall und unter engen Voraussetzungen zulässig.
Standort (Zulässigkeit des Standortes auf dem Grundstück):
- Bebauungsplan: Gibt es für den ausgewählten Standort einen Bebauungsplan, enthält dieser ggf. Informationen darüber, ob das Errichten einer Dachgaube an der gewünschten Stelle zulässig ist. Die Festsetzungen im Bebauungsplan sind zwingend einzuhalten. Sofern Festsetzungen nicht eingehalten werden können, kann ein Antrag auf Befreiung gestellt werden. Dieser muss die erforderlichen Bauvorlagen nach der BauPrüfVO enthalten und hinreichend bestimmt sein, d. h. es muss das geplante Vorhaben ersichtlich sein. Digitalisierte Bebauungspläne finden sich in der Regel auf der Internetseite der entsprechenden Kommune und/oder über entsprechende Geoportale.
- Umgebungsbebauung: Liegt das geplante Vorhaben außerhalb eines gültigen Bebauungsplanes, ist unter Umständen die Umgebungsbebauung zu berücksichtigen.
- Abstandsflächen: Eine Dachgaube löst je nach Größe und Ausführung Abstandsflächen nach § 6 Abs. 1 Satz 2 BauO NRW 2018 aus. Dachgauben lösen z.B. Abstandflächen aus, wenn sie ganz oder teilweise vor oder auf einer Außenwand errichtet sind (sog. Zwerchgiebel) oder bei wertender Betrachtung nicht mehr untergeordneter Bestandteil des Daches sind. Informationen, ob und wenn ja, welche Abstandsflächen für Ihr konkretes Bauvorhaben einzuhalten sind, finden Sie in § 6 BauO NRW 2018.
- Sonstige örtliche Bauvorschriften: z. B. örtliche Gestaltungssatzungen der Gemeinde.
- Außenbereich: Wenn das Vorhaben im bauplanungsrechtlichen Außenbereich (§ 35 BauGB) liegt, ist es nur im Einzelfall unter engen Voraussetzungen zulässig. Eine Aufzählung generell zulässiger Vorhaben enthält § 35 Absatz 1 BauGB. Sonstige Vorhaben können nur im Einzelfall zugelassen werden, wenn ihre Ausführung oder Benutzung öffentliche Belange nicht beeinträchtigt und die Erschließung gesichert ist.
Besondere Standorte: Naturschutzgebiete, Wasserschutzgebiete, Landschaftsschutzgebiete, und weitere besondere Standorte erfordern unter Umständen spezielle Genehmigungen, Erlaubnisse oder Ausnahmeerteilungen.
Ferner bleibt das Verunstaltungsverbot des § 9 BauO NRW 2018 zu beachten. So kommt es bei Dachgauben auf die Form des Daches und auf das Größenverhältnis der Gaube zur Dachfläche an.