Bauherrschaft
Bauherrschaft ist der Oberbegriff für Bauherrinnen, Bauherren und Bauherrengemeinschaften.
Bei der Errichtung, Änderung, Instandhaltung, Nutzungsänderung oder der Beseitigung baulicher Anlagen ist grundsätzlich die Bauherrschaft dafür verantwortlich, dass die öffentlich-rechtlichen Vorschriften eingehalten werden.
Da die Bauherrschaft mit der Planung und der Durchführung eines Vorhabens in der Regel andere Personen beauftragen muss, wird die Verantwortung im Rahmen dieses Wirkungskreises auch auf die anderen am Bau Beteiligten (Entwurfsverfassende, Unternehmen, Bauleitende; §§54 - 56 BauO NRW 2018) übertragen.
Für die Planung des Neu- oder Umbaus eines Gebäudes hat die Bauherrschaft im Regelfall eine Entwurfsverfasserin oder ein Entwurfsverfasser zu beauftragen. Diese(r) muss in der Regel bauvorlageberechtigt sein; in Frage kommen hierfür Architekt*innen oder Ingenieur*innen.
Alle von der Bauherrschaft mit der Vorbereitung, Überwachung und der Ausführung beauftragten Personen und Unternehmen müssen nach Sachkunde und Erfahrung für ihren Aufgabenbereich geeignet sein.
Die Durchführung von Arbeiten in Selbst- oder Nachbarschaftshilfe ist möglich, wenn dabei genügend Fachkräfte mit der nötigen Sachkunde, Erfahrung und Zuverlässigkeit mitwirken.
Rechtsgrundlage §§ 53, 67 BauO NRW 2018