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Erschließung

Die Erschließung umfasst all diejenigen Maßnahmen, die zu treffen sind, bevor ein Grundstück bebaut werden kann. Dazu zählt der Bau von Straßen, die Verlegung von Leitungen für Wasser, Strom, Gas und Kanalisation. Die Bebauung eines Grundstückes ist nur zulässig, wenn die Erschließung gesichert ist. Die Erschließungsanlagen müssen spätestens bis zum Beginn der Nutzung des Gebäudes fertiggestellt sein.

Rechtsgrundlagen §§ 30-35 BauGB in Verbindung mit § 4 BauO NRW 2018