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Büroflur mit Büros rechts und links des gages

Genehmigungspflichtige Nutzungsänderung in Nordrhein-Westfalen

Soll ein Gebäude oder Teil Ihres Gebäudes künftig anders genutzt werden als bisher, müssen Sie für die geplante neue Nutzungsart in den meisten Fällen auch eine neue Genehmigung beantragen. Dafür müssen nicht einmal bauliche Veränderungen vorgenommen werden.

Bürgerinnen und Bürger
Bauvorlagenberechtigte
Kommunen
Bezirksregierungen
Architektenkammer NRW
Ingenieurkammer Bau NRW
Baugenehmigungsverfahren

Wann muss ein Antrag auf Nutzungsänderung gestellt werden?

Eine genehmigungspflichtige Nutzungsänderung liegt vor, wenn sich die neue Nutzung von der bisherigen derart unterscheidet, dass sie anderen oder weitergehenden Anforderungen bauordnungs- oder bauplanungsrechtlicher Art unterworfen ist oder unterworfen werden kann. Ein Blick in die Baugenehmigung zeigt, welche Nutzungsart für das Gebäude festgelegt ist, z.B. Einzelhandel, Gaststätte oder Wohnen. Existiert für eine Fläche eine Baugenehmigung und soll diese Fläche künftig anders genutzt werden, müssen Sie für die geplante neue Nutzungsart in den meisten Fällen auch eine neue Genehmigung beantragen. Auch wenn nach einem Mieterwechsel das Objekt zu einem anderen Zweck genutzt werden soll, muss dies im Regelfall genehmigt werden.

Eine Nutzungsänderung ist also baurechtlich bereits dann anzunehmen, wenn die Möglichkeit besteht, dass die Zulässigkeit des geänderten Vorhabens nach den Bauvorschriften anders beurteilt werden kann.

Beispiele für genehmigungspflichtige Nutzungsänderungen

Ein Mann mit einer Holzkiste im Arm, steht in einem Lebensmittelladen.
  • Wohnung in Arztpraxis 
  • Lebensmittelladen in Café 
  • Restaurant in Ladenlokal 
  • Büro in Wohnung 
  • Wohnung in Büro 
  • Büro in Fitnesscenter 
  • und andere Nutzungsänderungen.

Die Veränderung der baulichen Anlage kann dabei entweder nur einen Gebäudeteil oder das komplette Gebäude umfassen. 

Für die Beurteilung, ob eine bestimmte Nutzung gegenüber einer früheren eine Nutzungsänderung ist, kommt es nicht darauf an, welche Nutzung früher tatsächlich ausgeübt wurde, sondern darauf, welche Nutzung früher bauaufsichtlich genehmigt wurde. 

Rechtliche Rahmenbedingungen:

Bevor Sie einen Gebäudeteil oder das Gebäude anders nutzen wollen als zuvor, ist es wichtig, sich über die geltenden rechtlichen Rahmenbedingungen zu informieren.  

Folgende Aspekte sind für die Zulässigkeit entscheidend: 

  • Bebauungsplan: Gibt es für den ausgewählten Standort einen Bebauungsplan, enthält dieser Informationen darüber, welche Nutzungen in dem betreffenden Gebiet zulässig sind. Die Festsetzungen im Bebauungsplan sind zwingend einzuhalten. Digitalisierte Bebauungspläne finden sich in der Regel auf der Internetseite der entsprechenden Kommune und/oder über entsprechende Geoportale.  
  • Umgebungsbebauung: Liegt das geplante Vorhaben außerhalb eines gültigen Bebauungsplanes, sind die vorhandenen Nutzungen in der näheren Umgebung zu berücksichtigen.  
  • Sonstige örtliche Bauvorschriften: z. B. örtliche Gestaltungssatzungen der Gemeinde. 
  • Außenbereich: Wenn Ihr Vorhaben im Außenbereich verwirklicht werden soll, ist es nur im Einzelfall unter engen Voraussetzungen zulässig. Eine Liste aller zulässigen Vorhaben enthält der § 35 BauGB. Sonstige Vorhaben können nur im Einzelfall zugelassen werden, wenn ihre Ausführung oder Benutzung öffentliche Belange nicht beeinträchtigt und die Erschließung gesichert ist.
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