Ausnahmen und Befreiungen
Im Unterschied zu Abweichungen handelt es sich bei Ausnahmen und Befreiungen um Ausnahmeregelungen im Zusammenhang mit den bestehenden Festsetzungen eines Bebauungsplanes. Die Ausnahme muss im Bebauungsplan bereits als Möglichkeit vorgesehen sein. Im Unterschied dazu bedarf eine Befreiung einer Einzelfallprüfung. Zuständig für die Erteilung von Ausnahmen und Befreiungen ist bei verfahrensfreien Bauvorhaben die Gemeinde; im übrigen die untere Bauaufsichtsbehörde. Die Erteilung von Ausnahmen und Befreiungen ist u.a. nur dann möglich, wenn die Grundzüge der Planung dadurch nicht negativ berührt werden. Ist für ein Bauvorhaben eine Ausnahme oder Befreiung von den Festsetzungen eines Bebauungsplanes erforderlich, so kann dieses nicht im Genehmigungsfreistellungsverfahren (§ 63 BauO NRW 2018) ausgeführt werden. Ausnahmen und Befreiungen sind in Textform zu beantragen. Der Antrag ist zu begründen. Für im Zusammenhang bebaute Ortsteile ohne Bebauungsplan können die Regelungen zu Ausnahmen und Befreiungen hinsichtlich der Art der Nutzung in bestimmten Fällen entsprechend gelten.
Rechtsgrundlagen §§ 31, 34 Abs. 2 BauGB; § 69 BauO NRW 2018