Barrierefreiheit
Barrierefrei sind bauliche Anlagen, soweit sie für alle Menschen, insbesondere für Menschen mit Behinderungen, in der allgemein üblichen Weise, ohne besondere Erschwernis und grundsätzlich ohne fremde Hilfe auffindbar, zugänglich und nutzbar sind. Hierbei ist zwischen öffentlich-zugänglichen und Wohngebäuden zu unterscheiden.
Rechtsgrundlagen §§ 2 Absatz 10 und 49 BauO NRW 2018