Baulast
Durch Erklärung gegenüber der Bauaufsichtsbehörde kann die Grundstückseigentümerin oder der Grundstückseigentümer öffentlich-rechtliche Verpflichtungen zu einem ihr oder sein Grundstück betreffenden Tun, Dulden oder Unterlassen übernehmen, die sich nicht schon aus öffentlich-rechtlichen Vorschriften ergeben (Baulast).
Bei der Durchführung von Bauvorhaben ist zur Sicherstellung der Einhaltung öffentlich-rechtlicher Vorschriften oftmals die Eintragung einer Baulast erforderlich, da sich die Anforderungen an ein Bauvorhaben z.B. nicht auf dem dafür vorgesehenen Grundstück erfüllen lassen. Beispiele sind Zuwegungen oder Zufahrten Stellplätze, aber auch Abstandsflächen oder die Überbauung von Flurstücksgrenzen. Durch die Übernahme von Baulasten wird die Realisierung von Vorhaben (Bauvorhaben, Grundstücksteilungen) ermöglicht, die aufgrund rechtlicher Vorgaben sonst nicht genehmigungsfähig wären.
Baulasten werden mit der Eintragung in das Baulastenverzeichnis wirksam. Das Baulastenverzeichnis wird von der Bauaufsichtsbehörde geführt. Die Baulast wirkt auch gegenüber Rechtsnachfolgern. Entfällt der Sicherungszweck kann die Baulast auf Antrag oder von Amts wegen gelöscht werden.
Rechtsgrundlage § 85 BauO NRW 2018