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Abgrabungen

Unter einer Abgrabung versteht man eine künstliche Bodenvertiefung. Selbstständige Aufschüttungen und Abgrabungen mit einer Höhe oder Tiefe bis zu 2 m und einer Grundfläche bis zu 30 m², im Außenbereich bis zu 400 m² sind verfahrensfrei.

Rechtsgrundlage § 62 Absatz 1 Nr. 9 BauO NRW 2018