Direkt zum Inhalt

Bauzustandsbesichtigung

Die Bauzustandsbesichtigungen zur Fertigstellung des Rohbaus sowie zur abschließenden Fertigstellung genehmigter Anlagen  wird von der Bauaufsichtsbehörde durchgeführt. Die jeweiligen Fertigstellungszeitpunkte sind der Bauaufsichtsbehörde eine Woche zuvor mitzuteilen, um die Besichtigung des Bauzustandes zu ermöglichen. 

Zweck einer solchen Besichtigung (Abnahme) ist allein die Vermeidung von Gefahren für die öffentliche Sicherheit und Ordnung. Sie ist von der zivilrechtlichen Abnahme nach der VOB bzw. nach dem BGB mit den damit verbundenen zivilrechtlichen Folgen streng zu unterscheiden. 

Rechtsgrundlage § 84 BauO NRW 2018