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Begrünungspflicht

Bekieste oder geschotterte Flächen (z.B. im straßenseitigen Grundstücksbereich vor Gebäuden - sog. Schottergärten) genügen nicht den bauordnungsrechtlichen Anforderungen, wonach die nicht mit Gebäuden oder vergleichbaren baulichen Anlagen überbauten Flächen der bebauten Grundstücke als Grünflächen wasseraufnahmefähig zu belassen oder herzustellen sowie zu begrünen oder zu bepflanzen sind, soweit diese Flächen nicht für eine andere zulässige Verwendung benötigt werden 

Schotterungen zur Gestaltung von Grünflächen sowie Kunstrasen stellen keine andere zulässige Verwendung dar. 

Ist eine Begrünung oder Bepflanzung der nicht überbauten Flächen dieser Grundstücke nicht oder nur sehr eingeschränkt möglich, so sollen die baulichen Anlagen begrünt werden, soweit ihre Beschaffenheit, Konstruktion und Gestaltung es zulassen und die Maßnahme wirtschaftlich zumutbar ist 

Manche Bebauungspläne oder örtliche Bauvorschriften enthalten auch spezielle (teilweise auch weiterreichende) Regelungen zur Begrünungs-/ Bepflanzungspflicht (etwa Dachbegrünung). Es sind dann die Festlegungen der örtlichen Bauvorschrift bzw. des Bebauungsplanes maßgeblich. 

 

Rechtsgrundlage §§ 8 Absatz 1 , 89 Absatz 1 Nr. 7, 89 Abs. 2 BauO NRW 2018