Ersatzvornahme
Bei nicht fristgerechter Erfüllung einer ordnungsbehördlichen Forderung oder in Fällen eines Erfordernisses einer sofortigen Abhilfe wird ein Dritter behördlich beauftragt, in der Regel auf Kosten der Ordnungspflichtigen, die Forderung zu erfüllen.
Rechtsgrundlagen §§ 57 , 59 VwVG NRW