Fliegende Bauten
Fliegende Bauten sind bauliche Anlagen, die geeignet und dazu bestimmt sind, wiederholt an verschiedenen Orten auf- und abgebaut zu werden. Zum Beispiel gelten Zelte oder Karusselle als Fliegende Bauten. Baustelleneinrichtungen und Baugerüste sind hingegen keine Fliegenden Bauten.
Die Standzeit der Fliegenden Bauten darf grundsätzlich maximal drei Monate betragen.
Die meisten Fliegenden Bauten bedürfen vor der erstmaligen Inbetriebnahme einer Ausführungsgenehmigung, die an jedem Ort die Grundlage für eine Gebrauchsabnahme der aufgebauten Anlagen durch das Bauordnungsamt bildet. Einige Fliegende Bauten, von denen erfahrungsgemäß keine Gefahren ausgehen, bedürfen bis zu einer gewissen Größe keiner Ausführungsgenehmigung, und damit auch keiner Gebrauchsabnahme an jedem Aufstellort, s. § 78 Abs. 2 Satz 4 BauO NRW 2018.
Es ist zu beachten, dass in Nordrhein-Westfalen in bestimmten Fällen eine Gebrauchsabnahme erforderlich wird.
Die Gebrauchsabnahme ist zwingend erforderlich bei:
- technisch schwierigen Bauten (zum Beispiel schnell laufende Karusselle, Fahrgeschäfte)
- Zelten ab einer Größe von 75 m²,
- Tribünen.
Ohne Abnahme ist eine Benutzung nicht gestattet. Für die Gebrauchsabnahme wird eine Gebühr erhoben.
Rechtsgrundlage § 78 BauO NRW 2018