Einfriedungen
Eine Einfriedung (veraltet auch Einfriedigung) ist eine Anlage an oder auf einer Grundstücksgrenze, die dazu bestimmt ist, ein Grundstück ganz oder teilweise zu umschließen und nach außen abzuschirmen, um unbefugtes Betreten oder Verlassen oder sonstige störende Einwirkungen abzuwehren.
Dazu gehören insbesondere Grenzwände, Mauern, Zäune, Hecken, Wälle und Gräben.
Mauern einschließlich Stützmauern, Einfriedungen sowie deren Bestückung mit Solaranlagen können bis zu einer Höhe von 2 m verfahrensfrei errichtet werden. Dies gilt nicht im Außenbereich.
Zudem können offene, sockellose Einfriedungen für Grundstücke, einschließlich deren Bestückung mit Solaranlagen, die einem land- oder forstwirtschaftlichen Betrieb im Sinne des § 35 Abs. 1 Nr. 1, 201 BauGB dienen, verfahrensfrei errichtet werden.