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Gestaltungssatzung

Gemeinden können u. a. Vorschriften zur äußeren Gestaltung von Gebäuden erlassen. Diese können Bestandteile von Bebauungsplänen sein oder als isolierte Satzungen auch für außerhalb von Bebauungsplänen gelegene Siedlungsgebiete sein.

Rechtsgrundlage § 89 Absatz 1 BauO NRW 2018