Kinderspielplätze
Beim Bau eines Gebäudes mit mehr als drei Wohnungen muss ein ausreichend großer Spielplatz für Kleinkinder angelegt werden. Dies gilt nicht, wenn in unmittelbarer Nähe eine Gemeinschaftsanlage oder ein sonstiger für die Kinder nutzbarer Spielplatz geschaffen wird oder vorhanden oder ein solcher Spielplatz wegen der Art und der Lage der Wohnung nicht erforderlich ist.
Bei bestehenden Gebäuden mit mehr als drei Wohnungen kann die Herstellung von Spielplätzen für Kleinkinder verlangt werden, wenn dies die Gesundheit und der Schutz der Kinder erfordern.
Der Spielplatz muss barrierefrei erreichbar sein.
Viele Gemeinden haben Kinderspielplatzsatzungen erlassen, die Anforderungen an Größe, Lage und Beschaffenheit der Kinderspielplätze stellen. Bitte erkundigen Sie sich bei Ihrer Gemeinde.
Öffentliche Spielplätze unterliegen nicht diesen Regelungen.
Rechtsgrundlage § 8 Absatz 2, § 89 Absatz 1 Nr. 3 BauO NRW 2018