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Terrassenüberdachung

Terrassenüberdachungen sind mit einer Fläche bis zu 30 m² und einer Tiefe bis zu 4,50 m verfahrensfrei. 

Auch bei verfahrensfreien Vorhaben sind die öffentlich-rechtlichen Vorschriften, u.a.  die planungsrechtliche Zulässigkeit des Vorhabens zu beachten. Diese richtet sich im Geltungsbereich eines Bebauungsplans nach den dort beschriebenen Festsetzungen. Hier finden sich sehr häufig Regelungen über die überbaubare Grundstücksfläche, zulässige bzw. unzulässige Nebenanlagen und vieles mehr, die einzuhalten sind. In Bereichen, für die es keinen Bebauungsplan gibt, richtet sich die Zulässigkeit des Vorhabens u.a. danach, ob das Vorhaben im Innen- oder Außenbereich realisiert werden darf. Ausgehend von der Fallgestaltung ist auch auf die Art und das Maß der baulichen Nutzung abzustellen und ob sich das Vorhaben in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt. 

Rechtsgrundlagen §§ 60 Absatz 2, 62 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe g BauO NRW 2018