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Werbeanlagen

Werbeanlagen sind Schilder, Beschriftungen, Bemalungen, Lichtwerbungen, Schaukästen oder für Lichtwerbung bestimmte Säulen, Tafeln und Flächen. 

Bestimmte Werbeanlagen sind verfahrensfrei wie z. B. Warenautomaten und Werbeanlagen an der Stätte der Leistung bis zu einer Größe von 1 m². Es empfiehlt sich vor der Errichtung oder Aufstellung einer solchen Anlage eine Beratung einzuholen. 

Für Werbeanlagen, die bauliche Anlagen sind, gelten die in diesem Gesetz an bauliche Anlagen gestellten Anforderungen. Werbeanlagen, die keine baulichen Anlagen sind, dürfen weder bauliche Anlagen noch das Straßen-, Orts- und Landschaftsbild verunstalten oder die Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs gefährden. 

Rechtsgrundlage §§ 9, 10, 62 Absatz 1 Satz 1 Nummer 12 BauO NRW 2018