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Wintergärten

unbeheizte Wintergärten mit einer Fläche bis zu 30 m² Bruttogrundfläche bei Gebäuden der Gebäudeklasse 1 bis 3 bei einem Mindestabstand von 3 Metern zur Nachbargrenze sind verfahrensfrei. 

Auch bei verfahrensfreien Vorhaben ist insbesondere die planungsrechtliche Zulässigkeit des Vorhabens zu beachten. Diese richtet sich im Geltungsbereich eines Bebauungsplans nach den dort beschriebenen Festsetzungen. Hier finden sich sehr häufig Regelungen über die überbaubare Grundstücksfläche, zulässige bzw. unzulässige Nebenanlagen und vieles mehr, die einzuhalten sind. In Bereichen, für die es keinen Bebauungsplan gibt, richtet sich die Zulässigkeit des Vorhabens u.a. danach, ob das Vorhaben im Innen- oder Außenbereich realisiert werden darf. Ausgehend von der Fallgestaltung ist auch auf die Art und das Maß der baulichen Nutzung abzustellen und ob sich das Vorhaben in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt. 

Auch bestehen u.a. Anforderungen an Brandschutz, Statik, und den Wärmeschutz . Zu beachten ist weiterhin das Abstandsflächenrecht nach § 6 BauO NRW 2018.  Auch bei verfahrensfreien Vorhaben wird empfohlen, sich durch einen Fachplaner beraten zu lassen. 

Rechtsgrundlage § 62 Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 Buchstabe g) BauO NRW 2018