Energetische Erneuerungen in Nordrhein-Westfalen
Was sind energetische Erneuerungen?
Unter energetischen Erneuerungen eines Gebäudes versteht man bauliche Änderungen, um den Verbrauch von Energie zu reduzieren. In vielen Fällen erweist es sich als richtig, zunächst Fenster, Dach und Gebäudehülle auf den neuesten Stand zu bringen und Maßnahmen zur Wärmedämmung durchzuführen.
1. Fenster (und Türen)
Das erstmalige Einbauen und der Ersatz von Fenstern und Türen in Gebäuden sind gemäß § 62 Absatz 1 Nr. 11 c) der Landesbauordnung (BauO NRW 2018) verfahrensfrei.
Bevor Sie mit dem Einbau neuer Fenster oder Türen beginnen, ist es wichtig, sich über die geltenden rechtlichen Rahmenbedingungen zu informieren. Auch bei verfahrensfreien Bauvorhaben gilt es öffentlich-rechtliche Vorschriften zu beachten. Zudem sind möglicherweise weitere Genehmigungen und Erlaubnisse einzuholen (z. B. denkmalrechtliche Erlaubnis). Auch sind ggf. örtliche Gestaltungssatzungen, die z. B. besondere Anforderungen an die äußere Gestaltung von Gebäuden stellen, zu berücksichtigen. Ferner sind in Erhaltungsgebieten die §§ 172, 173 des Baugesetzbuchs zu beachten. Die nach diesen Vorschriften in Erhaltungsgebieten notwendige städtebauliche Genehmigung für die Änderung baulicher Anlagen muss grundsätzlich bei der Gemeinde eingeholt werden.
Verfahrensfrei sind sowohl der erstmalige Einbau von Fenstern und Türen als auch deren Ersatz. Es spielt dabei keine Rolle, ob mit der erstmaligen Schaffung von Tür- oder Fensteröffnungen statische Eingriffe vorgenommen werden müssen. Es besteht für die Bauherrschaft keine Verpflichtung, sich die Ungefährlichkeit der Maßnahme durch einen Sachkundigen bescheinigen zu lassen. Gleichwohl müssen die materiellen Anforderungen der BauO NRW 2018, z.B. an die Standsicherheit beachtet werden, da eine bauliche Anlage nicht nur im Ganzen, sondern auch in ihren (einzelnen) Teilen standsicher sein muss.
Auch die vollständige Schließung einer Tür oder eines Fensters unterfällt einer Änderung und ist verfahrensfrei.
2. Bedachungen
Bedachungen einschließlich Maßnahmen der Wärmedämmung sind, ausgenommen für Hochhäuser, gemäß § 62 Absatz 1 Nr. 11 e) der Landesbauordnung (BauO NRW 2018) verfahrensfrei.
Wollen Sie eine Bedachung austauschen, so sind, auch wenn die Erneuerung der Bedachung eines Gebäudes im Regelfall verfahrensfrei ist, das Gebäudeenergiegesetz (GEG , in der jeweils geltenden Fassung) sowie ggf. zu beachtende örtliche Gestaltungssatzungen, die z. B. besondere Anforderungen an die äußere Gestaltung von Gebäuden stellen können, zu berücksichtigen.
Insbesondere sind die Regelungen des GEG zu beachten:
Wird die Dacheindeckung erneuert und ist bei beheiztem Dachraum keine Dachdämmung vorhanden, dann muss nach dem GEG im Rahmen der Dacheindeckung auch das Dach gedämmt und die gesetzlichen Vorgaben für die Dachdämmung eingehalten werden.
Zudem sind möglicherweise weitere Genehmigungen und Erlaubnisse einzuholen (z. B. denkmalrechtliche Erlaubnis).
3. Außenverkleidungen
Das Anbringen von Außenwandbekleidungen einschließlich Maßnahmen zur Wärmedämmung (außer bei Hochhäusern), das Verblenden und Verputzen baulicher Anlagen sind gemäß § 62 Absatz 1 Nr. 11 d) der Landesbauordnung (BauO NRW 2018) verfahrensfrei.
Außenwandbekleidungen sind bis zur Hochhausgrenze verfahrensfrei. Daneben sind Verblendungen (z. B. durch Klinker) und der Verputz von Außenwänden freigestellt.
Zudem sind möglicherweise weitere Genehmigungen und Erlaubnisse einzuholen (z. B. denkmalrechtliche Erlaubnis).
4. Wärmedämmungen
Außenwandbekleidungen einschließlich Maßnahmen der Wärmedämmung sind, ausgenommen Hochhäuser, gemäß § 62 Absatz 1 Nr. 11 d BauO NRW 2018 verfahrensfrei.
Je nachdem, ob Sie ein neues Gebäude planen und bauen oder ein bestehendes Gebäude energetisch sanieren möchten, sind zum Beispiel die Bauordnung des Landes Nordrhein-Westfalen oder das Gebäudeenergiegesetz zu berücksichtigen.
Jedoch sind ggf. örtliche Bauvorschriften, wie z. B. besondere Anforderungen an die äußere Gestaltung, zu beachten. Die Überbauung eines bestehenden Grundstücks aufgrund von Maßnahmen, die an bestehenden Gebäuden für Zwecke der Wärmedämmung vorgenommen werden, sind unter der Voraussetzung einer unwesentlichen Beeinträchtigung gemäß dem Nachbarrechtsgesetz zu dulden.
Ob Neubau oder Bestand: Eine erfolgreiche Wärmedämmung für Dach, Fassade und Keller erfordert fundierten Sachverstand. Für eine ausführliche Beratung stehen die Verbraucherzentrale NRW sowie staatlich anerkannte Sachverständige für Schall- und Wärmeschutz nach der Verordnung über staatlich anerkannte Sachverständige nach der Landesbauordnung 2018 beratend zur Seite.
Finden Sie heraus, ob Ihr Bauvorhaben verfahrensfrei ist:
Häufige Fragen und Antworten zu energetischen Erneuerungen
Ob Ihr Grundstück im Geltungsbereich einer solchen örtlichen Bauvorschrift oder in einem Erhaltungsgebiet liegt und welche Anforderungen diese an die äußere Gestaltung stellt, können Sie bei Ihrer Gemeinde erfragen.
Die Dämmpflicht aus dem GEG gilt bei Steildächern immer dann, wenn die Dacheindeckung inklusive Lattung und Verschalung erneuert wird. Bei einem Flachdach greift die Dämmpflicht nach GEG, wenn Dachhaut, Bekleidung oder Verschalung erneuert oder ersetzt werden.
Ausnahmen von der Dämmpflicht sind vorgesehen für alle Dächer, die unter Einhaltung energiesparrechtlicher Vorschriften nach dem 31. Dezember 1983 errichtet oder erneuert worden sind. Weitere Ausnahmen sind nach § 105 GEG für Gebäude unter Denkmalschutz oder mit erhaltenswerter Bausubstanz möglich.
Außerdem stellt die sogenannte Bagatellgrenze sicher, dass kleinere Reparaturen an der Dacheindeckung möglich sind, ohne dass eine Dämmpflicht ausgelöst wird: Wenn die Sanierungsarbeiten nicht mehr als 10 Prozent der gesamten Dachfläche betreffen, kommen die Regelungen des GEG 2024 nicht zur Anwendung.
Wärmedämmung lohnt sich: Sie hilft etwa Heizkosten zu sparen und so dem Klimaschutz, verbessert die Behaglichkeit und trägt zur Wertsteigerung des Gebäudes bei.
Für jedes Gebäude und jeden Anwendungsfall gibt es einen geeigneten Dämmstoff. Planerinnen und Planer sowie Bauherrschaften können zwischen Dämmstoffen aus mineralischen, nachwachsenden oder synthetischen Rohstoffen wählen, allerdings muss das Material bei der Sanierung von Bestandsgebäuden zur vorhandenen Struktur und Bauphysik passen. Entscheidend ist am Ende die erreichbare Dämmwirkung.
Ob sich Wärmedämmung wirtschaftlich lohnt, hängt von mehreren Faktoren ab: Dazu gehören der Ausgangszustand des Gebäudes, die künftige Entwicklung der Energiepreise, die fachgerechte Ausführung der Wärmedämmung und die Frage, ob die Wärmedämmung in ohnehin anstehende Sanierungsmaßnahmen integriert wird. Bleibt die erwartete Energieeinsparung aus, kann das viele Ursachen haben, die oft gar nicht mit der Wärmedämmung zusammenhängen. Baubegleitung und die Auswertung von Verbrauchsdaten sind geeignete Hilfsmittel, um diese Ursachen zu identifizieren und zu beheben.
Ja, Biozide in Fassaden können die Umwelt belasten. Der Einsatz von biozidhaltigen Produkten zum Schutz vor Algen und Pilzen an der Fassade von Neu- oder sanierten Altbauten ist aber oft vermeidbar – eine geeignete Planung und Materialauswahl vorausgesetzt.
Generell vermeidet oder behebt Wärmedämmung bauliche Mängel, die zu Schimmel führen (z. B. kalte Wände, undichte Stellen im Gebäude). Entsteht Schimmel in wärmegedämmten Gebäuden, ist dies vor allem auf Fehler bei der Planung/Ausführung oder eine geänderte Nutzung zurückzuführen. Eine ausreichende Lüftung ist zudem erforderlich, da die gedämmten Gebäude stets sehr luftdicht sind (und sein sollen). Nicht die Dämmung ist daher innenraumhygienisch das Problem, sondern die Luftdichtheit. Eine sachgerechte Lüftung und Lüftungskonzepte, die schon bei der Planung mitgedacht werden, sorgen verlässlich dafür, dass die Luftdichtheit der Gebäude gesundheitlich nicht zum Problem wird.
Je größer ein Gebäude, desto anspruchsvoller sind die Anforderungen des Baurechts an das Brandverhalten der Wärmedämmung. Das Gesetz unterscheidet hier nichtbrennbare, schwerentflammbare und normalentflammbare Materialien. Die Musterbauordnung legt die Anforderungen an das Brandverhalten für Baustoffe und Bauteile für Wände, Decken und Dächer fest. In brennbaren Dämmstoffen werden ggf. Flammschutzmittel eingesetzt, um die Entzündlichkeit herabzusetzen. Brandschutzgerechte Gebäudedämmung muss aber keine Umwelt- und/oder Gesundheitsfolgen haben.