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Änderung baulicher Anlagen

Auch die Änderung von Anlagen bedarf der Baugenehmigung, soweit in der Landesbauordnung nichts anderes bestimmt ist, vgl. § 60 Absatz 1 BauO NRW 2018.

Unter Änderung ist die nicht nur unerhebliche Umgestaltung der baulichen Anlage zu verstehen. Unerhebliche Änderungen sind solche, die sich nicht auf die Bauelemente und Schutzgüter auswirkt, zu denen die Landesbauordnung Vorgaben macht. Modernisierungsmaßnahmen sind häufig wegen der Eingriffe in die Bausubstanz als Änderung zu bewerten.

Nicht immer lässt sich auf den ersten Blick eindeutig bestimmen, wann eine Änderung vorliegt und wann nicht. Als Hilfestellung kann die Abgrenzung zu anderen Begriffen der Landesbauordnung dienen.

So ist zum einen die Änderung von der Nutzungsänderung zu unterscheiden. Die Nutzungsänderung ist die Änderung der genehmigten Benutzungsart und liegt unabhängig davon vor, ob damit eine bauliche Veränderung vorgenommen wird. Welche Nutzungsart erlaubt ist, wird durch die Baugenehmigung fest- oder zugrunde gelegt.

Zum anderen ist die Änderung von der Instandhaltung abzugrenzen. Diese dient dem Schutz vor Verfall sowie der Bewahrung des Sollzustands baulicher Anlagen. Tätigkeiten der Wartung, Inspektion oder der Reparatur sind in der Regel Instandhaltungsmaßnahmen.