Änderung baulicher Anlagen
Auch die Änderung von Anlagen bedarf der Baugenehmigung, soweit in der Landesbauordnung nichts anderes bestimmt ist, vgl. § 60 Absatz 1 BauO NRW 2018. Unter Änderung ist die, unabhängig vom Umfang, nicht nur unerhebliche Umgestaltung der baulichen Anlage zu verstehen. Unerhebliche Änderungen sind solche, die sich nicht auf die Bauelemente und Schutzgüter auswirkt, zu denen die Landesbauordnung Vorgaben macht (z.B. das Entfernen einer Steinabdeckung und die Anbringung einer neuen Abdeckung aus Metall) Änderungen sind insbesondere Umgestaltungen des konstruktiven Gefüges und Umgestaltungen der äußeren Erscheinungsform, z.B. der Fassade oder des Dachs. Auch die teilweise Beseitigung von Bausubstanz (z.B. die Entfernung eines Balkons) ist eine Änderung. Modernisierungsmaßnahmen sind häufig wegen der Eingriffe in die Bausubstanz ebenfalls als Änderung zu bewerten. Von der Änderung ist die Nutzungsänderung zu unterscheiden. Die Nutzungsänderung ist die Änderung der genehmigten Benutzungsart und liegt unabhängig davon vor, ob damit eine bauliche Veränderung vorgenommen wird. Welche Nutzungsart erlaubt ist, wird durch die Baugenehmigung fest- oder zugrunde gelegt. Zum anderen ist die Änderung von der Instandhaltung abzugrenzen. Diese dient dem Schutz vor Verfall sowie der Bewahrung des Sollzustands baulicher Anlagen. Tätigkeiten der Wartung, Inspektion oder der Reparatur sind in der Regel Instandhaltungsmaßnahmen.