Garage bauen in Nordrhein-Westfalen
Was ist eine Garage, was ein überdachter Stellplatz?
Garagen sind Gebäude oder Gebäudeteile zum Abstellen von Kraftfahrzeugen und/oder Fahrrädern. Stellplätze sind Flächen, die dem Abstellen von Kraftfahrzeugen und Fahrrädern außerhalb der öffentlichen Verkehrsflächen dienen. Ausstellungs-, Verkaufs-, Werk- und Lagerräume für Kraftfahrzeuge sind keine Stellplätze oder Garagen.
Rechtliche Rahmenbedingungen
Bevor Sie mit dem Bau Ihrer Garage oder Ihres überdachten Stellplatzes beginnen, ist es wichtig, sich über die geltenden rechtlichen Rahmenbedingungen zu informieren.
Garagen einschließlich überdachter Stellplätze können unter bestimmten Voraussetzungen verfahrensfrei errichtet werden. Diese Voraussetzungen sind im Einzelnen:
- Die mittlere Wandhöhe jeder einzelnen Wand darf 3 m nicht überschreiten.
- Die Anzahl der Garagen / überdachten Stellplätze, die verfahrensfrei auf einem Grundstück errichtet werden dürfen, ist nicht beschränkt. Allerdings darf die Bruttogrundfläche aller Garagen und überdachter Stellplätze, die verfahrensfrei errichtet werden sollen, 30 m² nicht überschreiten. Es handelt sich insoweit um eine maximale Flächenbegrenzung, das heißt, die Flächen von Garagen und überdachten Stellplätzen auf dem Grundstück werden zusammengezählt. Bereits auf dem Grundstück bestehende Garagen (unabhängig davon, ob diese genehmigt oder verfahrensfrei errichtet wurden) sind in die Berechnung der Bruttogrundfläche von bis zu 30 m² einzubeziehen).
- Die Garage bzw. der überdachte Stellplatz darf sich nicht im planungsrechtlichen Außenbereich befinden.
Liegen alle oben beschriebenen Voraussetzungen vor, so kann die Garage bzw. der überdachte Stellplatz verfahrensfrei errichtet werden. Ein vorheriges Baugenehmigungsverfahren ist dann nicht erforderlich. Liegt eine der Voraussetzungen nicht vor, so handelt es sich um ein baugenehmigungspflichtiges Bauvorhaben. Sie müssen dann vor Errichtung der Garage einen Bauantrag bei der zuständigen unteren Bauaufsichtsbehörde einreichen und die Erteilung der Baugenehmigung abwarten, bevor Sie mit der Errichtung der Garage beginnen können.
Unter bestimmten Voraussetzungen ist anstatt eines Bauantrages eine Anzeige bei der Gemeinde im Rahmen des Genehmigungsfreistellungsverfahrens möglich.
Ab einer Nutzfläche der Garage bzw. des überdachten Stellplatzes von 101 m² benötigen Sie bei der Erstellung der erforderlichen Unterlagen Hilfe vom Profi.
Auch bei verfahrensfreien Bauvorhaben gilt es öffentlich-rechtliche Vorschriften zu beachten, zum Beispiel örtliche Bauvorschriften, wie Bebauungspläne und kommunale Gestaltungssatzungen.
Finden Sie heraus, ob Ihr Bauvorhaben verfahrensfrei ist:
Garagen (einschließlich Abstellraum) bzw. überdachte Stellplätze sind mit einer mittleren Wandhöhe von bis zu 3 m abstandsflächenrechtlich privilegiert zulässig. Das bedeutet, dass sie in den Abstandsflächen eines Gebäudes sowie ohne eigene Abstandsflächen zulässig sind, auch wenn sie nicht an die Grundstücksgrenze oder an das Gebäude angebaut werden und auch dann, wenn sie über einen Zugang zu einem anderen Gebäude verfügen. Sie bleiben auch dann ohne eigene Abstandsfläche und in den Abstandsflächen eines Gebäudes zulässig, wenn auf ihnen Dachterrassen, Balkone und Altane errichtet werden, die einen Abstand von mindestens 3 m zur Grundstücksgrenze einhalten.
Die Gesamtlänge der abstandsflächenrechtlich privilegierten Bebauung (neben Garagen zählen hierzu z.B. auch Abstellräume, Wärmepumpen und zugehörige Einhausungen) darf je Nachbargrenze 9 m und auf einem Grundstück zu allen Nachbargrenzen insgesamt 18 m nicht überschreiten. Zudem gibt es bei einigen Vorhaben weitere Genehmigungen und Erlaubnisse einzuholen (z.B. denkmalrechtliche Genehmigungen).
Im Außenbereich sind Garagen bzw. überdachte Stellplätze immer baugenehmigungspflichtig und planungsrechtlich nur im Einzelfall und unter engen Voraussetzungen zulässig.
Kriterien der Standortauswahl
Folgende Aspekte sind für die Zulässigkeit des Standorts entscheidend:
Bebauungsplan: Gibt es für den ausgewählten Standort einen Bebauungsplan, enthält dieser Informationen darüber, ob das Bauvorhaben an der gewünschten Stelle zulässig ist. Dessen Festsetzungen sind zwingend einzuhalten. In Bebauungsplänen können z. B. Vorgaben gemacht werden, in welchen Bereichen das geplante Vorhaben errichtet (Baugrenzen) oder wieviel Fläche überbaut werden darf (Grundflächenzahl). Auch verfahrensfreie Garagen bzw. überdachte Stellplätze müssen diese Festsetzungen einhalten. Sofern Festsetzungen nicht eingehalten werden können, kann ein Antrag auf Befreiung gestellt werden. Dieser muss die erforderlichen Bauvorlagen nach der BauPrüfVO enthalten und muss hinreichend bestimmt sein, d. h. es muss das geplante Vorhaben ersichtlich sein. Digitalisierte Bebauungspläne finden sich in der Regel auf der Internetseite der entsprechenden Kommune und/oder über entsprechende Geoportale.
Umgebungsbebauung: Liegt die geplante Garage bzw. der überdachte Stellplatz nicht innerhalb eines gültigen Bebauungsplanes, ist unter Umständen die Umgebungsbebauung zu berücksichtigen.
Abstandsflächen (ggf.): Informationen dazu, ob und wenn ja, welche Abstandsflächen für Ihr konkretes Bauvorhaben einzuhalten sind, finden Sie in § 6 BauO NRW 2018
Sonstige örtliche Bauvorschriften: z.B. örtliche Gestaltungssatzungen der Gemeinde.
Außenbereiche: Wenn das Vorhaben im Außenbereich liegt, ist es nur im Einzelfall unter engen Voraussetzungen zulässig. Eine Liste generell zulässiger Vorhaben enthält § 35 Absatz 1 BauGB. Sonstige Vorhaben können im Einzelfall zugelassen werden, wenn ihre Ausführung oder Benutzung öffentliche Belange nicht beeinträchtigt und die Erschließung gesichert ist.
Besondere Standorte: Naturschutzgebiete, Wasserschutzgebiete, Landschaftsschutzgebiete, und weitere besondere Standorte erfordern unter Umständen spezielle Genehmigungen oder Einschränkungen.
Häufige Fragen und Antworten zum Bau von Garagen und Stellplätzen
Garagen (einschließlich Abstellraum) bzw. überdachte Stellplätze sind mit einer mittleren Wandhöhe von bis zu 3 m abstandsflächenrechtlich privilegiert zulässig. Das bedeutet, dass sie in den Abstandsflächen eines Gebäudes sowie ohne eigene Abstandsflächen zulässig sind, auch wenn sie nicht an die Grundstücksgrenze oder an das Gebäude angebaut werden und auch dann, wenn sie über einen Zugang zu einem anderen Gebäude verfügen.
Sie bleiben auch dann ohne eigene Abstandsfläche und in den Abstandsflächen eines Gebäudes zulässig, wenn auf ihnen Dachterrassen, Balkone und Altane errichtet werden, die einen Abstand von mindestens 3 m zur Grundstücksgrenze einhalten.
Die Gesamtlänge der abstandsflächenrechtlich privilegierten Bebauung (neben Garagen zählen hierzu z.B. auch Abstellräume, Wärmepumpen und zugehörige Einhausungen) darf je Nachbargrenze 9 m und auf einem Grundstück zu allen Nachbargrenzen insgesamt 18 m nicht überschreiten.