Genehmigungsfreie Nutzungsänderung in Nordrhein-Westfalen
Was ist eine Genehmigungsfreie Nutzungsänderung?
Für einige Nutzungsänderungen sieht die Landesbauordnung Erleichterungen bezüglich der Baugenehmigungspflicht vor: Gemäß § 62 Abs. 2 BauO NRW 2018 ist die Änderung der Nutzung von Anlagen verfahrensfrei, wenn
für die neue Nutzung keine anderen öffentlich-rechtlichen Anforderungen nach §§ 64, 65 BauO NRW 2018 in Verbindung mit § 68 BauO NRW 2018 als für die bisherige Nutzung in Betracht kommen. Hier gilt, dass sowohl die alte als auch die neue Nutzung dem Grund nach genehmigungspflichtig ist. Für die alte Nutzung wurde eine Genehmigung erteilt und die neue Nutzung wird nach den gleichen Kriterien beurteilt.
Oder
- die Errichtung oder Änderung der Anlage nach § 62 Abs. 1 BauO NRW 2018 verfahrensfrei wäre.
Die Anwendung der Verfahrensfreiheit ist eher selten möglich, da in der Regel für die geplante zukünftige Nutzung andere öffentlich-rechtliche Anforderungen als für die bisherige Nutzung in Betracht kommen (z. B. Anforderungen an PKW-Stellplätze; Barrierefreiheit; andere planungs- rechtliche Beurteilung wie z. B. Sortimentswechsel im Einzelhandel).
Vorübergehende Nutzungsänderungen von baulichen Anlagen für Veranstaltungen können hingegen verfahrensfrei sein. Insoweit wird auf den Erlass vom 17.06.2024 hingewiesen.
Es ist empfehlenswert, vor Ausführung einer Nutzungsänderung Kontakt zur Bauberatung der zuständigen Bauaufsichtsbehörde aufzunehmen, um abzuklären, ob die geplante Nutzungsänderung verfahrensfrei ist.
Rechtliche Rahmenbedingungen:
Bevor Sie einen Gebäudeteil oder das Gebäude anders nutzen wollen als zuvor, ist es wichtig, sich über die geltenden rechtlichen Rahmenbedingungen zu informieren.
Folgende Aspekte sind für die Zulässigkeit entscheidend:
- Bebauungsplan: Gibt es für den ausgewählten Standort einen Bebauungsplan, enthält dieser Informationen darüber, welche Nutzungen in dem betreffenden Gebiet zulässig sind. Die Festsetzungen im Bebauungsplan sind zwingend einzuhalten. Digitalisierte Bebauungspläne finden sich in der Regel auf der Internetseite der entsprechenden Kommune und/oder über entsprechende Geoportale.
- Umgebungsbebauung: Liegt das geplante Vorhaben außerhalb eines gültigen Bebauungsplanes oder anders ausgedrückt im unbeplanten Innenbereich, sind die vorhandenen Nutzungen in der näheren Umgebung maßgeblich.
- Sonstige örtliche Bauvorschriften: z. B. örtliche Gestaltungssatzungen der Gemeinde.
- Außenbereich: Wenn Ihr Vorhaben im Außenbereich verwirklicht werden soll, ist es nur im Einzelfall unter engen Voraussetzungen zulässig. Eine Liste aller zulässigen Vorhaben enthält der § 35 BauGB. Sonstige Vorhaben können nur im Einzelfall zugelassen werden, wenn ihre Ausführung oder Benutzung öffentliche Belange nicht beeinträchtigt und die Erschließung gesichert ist.