Direkt zum Inhalt

Artenschutz

Durch Novellierungen des BNatSchG wurde das deutsche Artenschutzrecht an die europarechtlichen Vorgaben angepasst. Das Artenschutzrecht gilt unmittelbar, d.h. die Artenschutzbelange müssen bei allen Bauleitplanverfahren und baurechtlichen Genehmigungsverfahren beachtet werden. Es ist Aufgabe der Bauherrin oder des Bauherrn, ggf. unter Hinzuziehung eines Sonderfachmanns wie z.B. eines Landschaftsarchitekten, die erforderlichen Angaben zum Artenschutz zu machen.