Artenschutz
Durch Novellierungen des BNatSchG wurde das deutsche Artenschutzrecht an die europarechtlichen Vorgaben angepasst. Das Artenschutzrecht gilt unmittelbar, d.h. die Artenschutzbelange müssen bei allen Bauleitplanverfahren und Bauvorhaben beachtet werden. Es ist Aufgabe der Bauherrschaft, ggf. unter Hinzuziehung eines Sonderfachmanns wie z.B. eines Landschaftsarchitekten, die erforderlichen Angaben zum Artenschutz zu machen.