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Beseitigung

Die Beseitigung baulicher Anlagen ist deren vollständiger oder teilweiser Abbruch.

In § 62 Absatz 3 Satz 1 BauO NRW 2018 wird aufgeführt, welche Vorhaben zur Beseitigung verfahrensfrei sind. Die Bauherrschaft kann beantragen, dass ein Baugenehmigungsverfahren durchgeführt wird.

Im Übrigen ist die beabsichtigte Beseitigung folgender Anlagen mindestens einen Monat zuvor der Bauaufsichtsbehörde schriftlich durch die Bauherrin oder den Bauherrn anzuzeigen:

  • nicht freistehende Gebäude der Gebäudeklassen 2 und 3
  • Gebäude der Gebäudeklassen 4 und 5

Bei nicht freistehenden Gebäuden muss durch eine berechtigte Person nach § 54 Absatz 4 BauO NRW 2018 beurteilt und im erforderlichen Umfang nachgewiesen werden, dass das Gebäude oder die Gebäude, an die das zu beseitigende Gebäude angebaut ist, während und nach der Beseitigung standsicher sind. Die Beseitigung ist, soweit notwendig, durch die qualifizierte Tragwerksplanerin oder den qualifizierten Tragwerksplaner zu überwachen.

Zu beachten ist, dass die Genehmigungsfreiheit nicht von der Verpflichtung zur Einhaltung der Anforderungen, die durch öffentlich-rechtliche Vorschriften an Anlagen gestellt werden, entbindet. Es ist daher erforderlich, dass Sie vor Beseitigung weitere Fachämter mit einbeziehen und eventuell deren Auflagen erfüllen. Beispielsweise ist bei Beseitigung eines Baudenkmals zwingend eine denkmalrechtliche Erlaubnis einzuholen. Darüber hinaus sind das für Arbeitsschutz zuständige Dezernat der jeweiligen Bezirksregierung und die Bauberufsgenossenschaft in Kenntnis zu setzen. 

Zudem ist zu beachten, dass es eine grundsätzliche Pflicht gibt, den Abgang von Gebäuden dem Statistischen Landesamt zu melden, auch dann, wenn kein Genehmigungs- oder Anzeigeverfahren bei der Bauaufsichtsbehörde durchzuführen ist. Den Erhebungsbogen für den Bauabgang können Sie hier herunterladen.

Rechtsgrundlage § 62 Absatz 3 BauO NRW 2018