Beseitigung
Der Begriff der „Beseitigung“ schließt den des Abbruchs mit ein. Unter Beseitigung ist nur die vollständige Beseitigung einer Anlage zu verstehen. Wird eine Anlage nur teilweise beseitigt, handelt es sich um die Änderung einer baulichen Anlage.
In § 62 Absatz 3 Satz 1 BauO NRW 2018 wird aufgeführt, welche Beseitigungen verfahrensfrei sind. Die Bauherrschaft kann bei verfahrensfreien Beseitigungen beantragen, dass ein Baugenehmigungsverfahren durchgeführt wird.
Im Übrigen (d.h. die nicht in § 62 Absatz 3 Satz 1 BauO NRW 2018 aufgeführten Beseitigungen) ist die beabsichtigte Beseitigung von Anlagen mindestens einen Monat zuvor der Bauaufsichtsbehörde in Textform durch die Bauherrschaft anzuzeigen.
Bei nicht freistehenden Gebäuden muss durch eine berechtigte Person nach § 54 Absatz 4 BauO NRW 2018 beurteilt und im erforderlichen Umfang nachgewiesen werden, dass das Gebäude oder die Gebäude, an die das zu beseitigende Gebäude angebaut ist, während und nach der Beseitigung standsicher sind.
Die Beseitigung ist, soweit notwendig, durch die qualifizierte Tragwerksplanerin oder den qualifizierten Tragwerksplaner zu überwachen.
Zu beachten ist, dass weder die Verfahrensfreiheit noch die Durchführung des Anzeigeverfahrens von der Verpflichtung zur Einhaltung der Anforderungen, die durch öffentlich-rechtliche Vorschriften an Anlagen gestellt werden, entbindet. Es ist daher erforderlich, dass Sie vor der Beseitigung weitere Fachämter mit einbeziehen und eventuell deren Auflagen erfüllen. Beispielsweise ist bei der Beseitigung eines Baudenkmals zwingend eine denkmalrechtliche Erlaubnis einzuholen.
Darüber hinaus sind das für Arbeitsschutz zuständige Dezernat der jeweiligen Bezirksregierung und die Bauberufsgenossenschaft in Kenntnis zu setzen.
Zudem ist zu beachten, dass es eine grundsätzliche Pflicht gibt, den Abgang von Gebäuden dem Statistischen Landesamt zu melden, auch dann, wenn kein Genehmigungs- oder Anzeigeverfahren bei der Bauaufsichtsbehörde durchzuführen ist. Den Erhebungsbogen für den Bauabgang können Sie hier herunterladen.
Die Bauherrschaft hat bei anzeigepflichtigen Beseitigungen zudem den Ausführungsbeginn der Beseitigungsmaßnahmen (und die Wiederaufnahme der Beseitigungsmaßnahmen nach einer Unterbrechung von mehr als 3 Monaten) mindestens eine Woche vorher der Bauaufsichtsbehörde in Textform mitzuteilen (Baubeginnsanzeige)
Rechtsgrundlage § 62 Absatz 3 BauO NRW 2018