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Bauvorlageberechtigung

Für die nicht verfahrensfreie Errichtung und Änderung von Gebäuden  schreibt die Bauordnung vor, dass die Bauvorlagen von einer Entwurfsverfasserinnen bzw. einem Entwurfsverfasser erstellt sein müssen, die oder der "bauvorlageberechtigt" sein muss, § 67 Abs. 1 BauO NRW 2018. Ausnahmen hiervon sind in § 67 Abs. 2 BauO NRW 2018 aufgeführt.  

Damit soll sichergestellt werden, dass nur Personen mit ausreichender Fachkenntnis und Qualifikation bei der Vorbereitung und Planung tätig werden.  

Nicht alle Entwurfsverfassenden sind automatisch bauvorlageberechtigt. Wer unter welchen Voraussetzungen bauvorlageberechtigt ist, ergibt sich aus § 67 Absatz 3 ff BauO 2018 NRW. Weiterführende Informationen zu den Aufgaben und Tätigkeiten von bauvorlageberechtigten Entwurfsverfassenden sowie entsprechende Mitgliederlisten finden Sie auf den Internetseiten der Architektenkammer NRW und der Ingenieurkammer-Bau NRW.