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Stellplätze und Garagen

Werden Gebäude oder Anlagen errichtet, deren Benutzung Zu- und Abgangsverkehr zu erwarten lässt, sind Stellplätze oder Garagen und Fahrradabstellplätze in ausreichender Zahl nachzuweisen.

Rechtsgrundlage § 48 BauO NRW 2018