Notwendige Stellplätze
Werden Gebäude oder Anlagen errichtet, bei deren Benutzung ein Zu- und Abgangsverkehr zu erwarten ist, sind notwendige Stellplätze (auch möglich in Form von Garagen) und Fahrradabstellplätze in ausreichender Zahl nachzuweisen.
Rechtsgrundlage § 48 Absatz 1 BauO NRW 2018; StellplatzVO NRW