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Notwendige Stellplätze

 Werden Gebäude oder Anlagen errichtet, bei deren Benutzung ein Zu- und Abgangsverkehr zu erwarten ist, sind notwendige Stellplätze (auch möglich in Form von  Garagen) und Fahrradabstellplätze in ausreichender Zahl nachzuweisen. 

Rechtsgrundlage § 48 Absatz 1 BauO NRW 2018; StellplatzVO NRW