Vereinfachtes Baugenehmigungsverfahren
Bei der Errichtung und Änderung von Anlagen, die keine großen Sonderbauten sind, prüft die Bauaufsichtsbehörde nur einen Teil der baurechtlichen sowie die Einhaltung anderer öffentlich-rechtlicher Vorschriften, die nicht in einem anderen Genehmigungs-, Erlaubnis-, oder sonstigen Zulassungsverfahren geprüft wird.
Das vereinfachte Baugenehmigungsverfahren betrifftzum Beispiel die Errichtung und Änderung von Wohngebäuden. Die Einhaltung des übrigen materiellen Baurechts ist von der Bauherrschaft bzw. durch die beauftragten Entwurfsverfassenden und weiteren Sachverständigen (z.B. Statikerin oder Statiker) sicherzustellen.
Rechtsgrundlage §§ 52, 64 BauO NRW 2018