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Vereinfachtes Baugenehmigungsverfahren

Bei der Errichtung und Änderung von Anlagen, die keine großen Sonderbauten sind, prüft die Bauaufsichtsbehörde nur einen Teil der baurechtlichen Vorschriften.

Dieses Verfahren betrifft vornehmlich die Errichtung und Änderung von Wohngebäuden. Die Einhaltung des übrigen materiellen Baurechts ist von der Bauherrschaft bzw. durch die beauftragten Entwurfsverfassenden und weiteren Sachverständigen (z.B. Statikerin oder Statiker) sicherzustellen.

Rechtsgrundlage §§ 52, 64 BauO NRW 2018