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Zwangsmittel

Ein Verwaltungsakt, der auf die Vornahme einer Handlung oder auf Duldung oder Unterlassung gerichtet ist, kann mit Zwangsmitteln durchgesetzt werden, wenn er unanfechtbar ist oder wenn ein Rechtsmittel keine aufschiebende Wirkung hat. 

Das Verwaltungsvollstreckungsrecht sieht drei Zwangsmittel vor: 

  1. Ersatzvornahme, 
  2. Zwangsgeld, 
  3. unmittelbarer Zwang, einschließlich Zwangsräumung. 

Die Zwangsmittel können auch neben einer Strafe oder Geldbuße angewandt und solange wiederholt und gewechselt werden, bis der Verwaltungsakt befolgt worden ist oder sich auf andere Weise erledigt hat. 

Bei nicht fristgerechter Erfüllung der Forderung kann z.B. ein Zwangsgeld gegen den 

Störer oder die Störerin festgesetzt und dann vollstreckt werden. Die Zahlung des Zwangsgeldes entbindet nicht von der Verpflichtung die Forderung zu erfüllen, so dass weitere Zwangsgelder angedroht und festgesetzt werden können. 

Rechtsgrundlage §§ 57, 60 VwVG NRW