Was ist eine Wohnraum-ID?
Die Wohnraum-ID ist eine Registrierungsnummer, die bei der Kurzzeitvermietung von Wohnraum in den oben genannten Städten benötigt wird und die digital beantragt werden kann.
Die Wohnraum-ID ist eine Registrierungsnummer, die bei der Kurzzeitvermietung von Wohnraum in den oben genannten Städten benötigt wird und die digital beantragt werden kann.
Bei der Kurzzeitvermietung wird Wohnraum für die Vermietung an Personen bereitgestellt, die sich zu touristischen Zwecken oder berufsbedingt nur vorübergehend in einer Gemeinde aufhalten. Grundsätzlich unterliegt die Kurzzeitvermietung von Wohnraum keinen Beschränkungen. Jedoch kann sie in Gemeinden mit angespannten Wohnungsmärkten zeitlich begrenzt werden, um den Wohnraum für die dauerhafte Vermietung zu erhalten. Hierzu kann die Gemeinde die Kurzzeitvermietung in einer Wohnraumschutz- oder Zweckentfremdungssatzung regeln. Bisher haben in Nordrhein-Westfalen die folgenden Städte eine solche Satzung erlassen: Aachen, Bonn, Brühl, Dortmund, Düsseldorf, Köln Münster und Wesseling.
Wer in den o.g. Städten Wohnraum kurzzeitig anderen Personen überlassen möchte, zum Beispiel als Ferien- oder Monteurswohnung, braucht eine Wohnraum-ID. Dies gilt sowohl für die Überlassung einzelner Räume als auch ganzer Wohnungen oder Häuser. Die Wohnraum-ID ermöglicht die genehmigungsfreie Kurzzeitvermietung für den Zeitraum von bis zu 90 Tagen (bei Studierenden bis zu 180 Tagen).
Für Ferienwohnungen, die beispielsweise bereits baurechtlich als Ferienwohnung genehmigt wurden, brauchen Sie immer dann eine Wohnraum-ID, wenn Sie für deren Vermietung Angebote oder Werbung zum Beispiel in Internetportalen, sozialen Medien oder Zeitungen schalten möchten.
Für Beherbergungsstätten wie Hotels, Gasthöfe, Pensionen, Hostels oder Motels wird ab dem 1. Juli 206 keine Wohnraum-ID mehr benötigt.
Wenn ein Wohnraum länger als 90 Tage (bei Studierenden: länger als 180 Tage) im Kalenderjahr Kurzzeit vermietet werden soll, liegt eine genehmigungspflichtige Zweckentfremdung vor. In diesem Fall bedarf es der ausdrücklichen und gebührenpflichten Genehmigung der Stadt.
Mit dem Wohnraumstärkungsgesetz des Landes Nordrhein-Westfalen („WohnStG“), das am 1. Juli 2021 in Kraft getreten ist, wurde die Zweckentfremdung von Wohnraum neu geregelt. § 12 Absatz 1 WohnStG ermöglicht den Gemeinden mit Wohnraummangel durch den Erlass eigener Satzungen das Gesamtwohnraumangebot zu erhalten. Damit kann die wiederholte Kurzzeitvermietung geregelt werden.
Die Städte Aachen, Bonn, Brühl, Dortmund, Düsseldorf, Köln, Münster und Wesseling haben von dem Satzungsrecht Gebrauch gemacht.
Fragen zur Beantragung einer Wohnraum-ID richten Sie bitte per E-Mail direkt an die E-Mail-Adresse: kontakt.wohnID[at]mhkbd.nrw.de (kontakt[dot]wohnID[at]mhkbd[dot]nrw[dot]de)