- Die Erlaubnis zur Sondengängerei kann nur natürlichen Personen erteilt werden. Grabungsfirmen beantragen bitte eine Grabungserlaubnis nach § 15 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 Denkmalschutzgesetz Nordrhein-Westfalen.
- Wer mit Metallsonden im Boden oder mit Magnetangeln in Gewässern nach Bodendenkmälern suchen möchte, bedarf nach § 15 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 Denkmalschutzgesetz Nordrhein-Westfalen einer Erlaubnis. Diese Erlaubnis umfasst das Bergen von Funden in gestörten Bodenschichten bis maximal Pflugtiefe. Für das Graben nach Bodendenkmälern oder für ihre Bergung benötigen Sie eine gesonderte Erlaubnis.
- Vor Antragstellung ist ein persönliches Gespräch bei Ihrem zuständigen Denkmalfachamt für Bodendenkmalpflege erforderlich, denn: Die Erlaubnis kann behördlich nur gegenüber Personen erteilt werden, die die erforderliche Zuverlässigkeit besitzen.
- Personen, die wiederholt oder schwerwiegend gegen das Denkmalschutzgesetz Nordrhein-Westfalen verstoßen haben, kann keine Erlaubnis erteilt werden.
- Die Erlaubnis wird von der Oberen Denkmalbehörde (Kreis oder Bezirksregierung) erteilt, in der das gewünschte Suchgebiet liegt. Die Erlaubnis hat eine Gültigkeitsdauer von 12 Monaten.
- Die Erlaubnis ersetzt nicht die Zustimmung der Grundstückseigentümerin bzw. Pächterin oder des Grundstückseigentümers bzw. Pächters zum Betreten des Grundstücks. Diese Zustimmung ist gesondert durch Sie einzuholen.
Was habe ich zu beachten, wenn ich auf die Suche gehen möchte?
Erstellen einer Karte des gewünschten Suchgebiets
Für die Antragstellung benötigen Sie eine Karte, in der das von Ihnen gewünschte Suchgebiet parzellenscharf und farbig markiert enthalten ist. Ohne Kartenmaterial ist eine Antragstellung nicht möglich.
Führen eines Beratungsgespräches bei Ihrem zuständigen Denkmalfachamt für Bodendenkmalpflege
Für die Antragstellung ist im zweiten Schritt ein Beratungsgespräch bei Ihrem zuständigen Denkmalfachamt für Bodendenkmalpflege notwendig. Bitte bringen Sie zum Gespräch Ihre zuvor selbsterstellte Karte (PDF) mit. Ihre Ansprechpartnerin oder Ihren Ansprechpartner beim Denkmalfachamt für Bodendenkmalpflege finden Sie über die Antragstellung.
Antragstellung
Wenn Sie die Erlaubnis digital beantragen möchten, benötigen Sie zur Authentifizierung die BundID. Für die Bearbeitung des digitalen Antrages wird pro Kommune eine Bearbeitungsgebühr von 75,00 EUR fällig, die im Rahmen der Antragstellung zu entrichten ist. Wenn Sie für Suchgebiete in mehreren Kommunen eine Erlaubnis beantragen möchten, ist jeweils ein separater Antrag mit jeweiliger Entrichtung der Bearbeitungsgebühr erforderlich. Ein Anspruch auf Erteilung einer Erlaubnis besteht nicht.
Sie möchten einen zwischengespeicherten Antrag fortsetzen?
Wenn Sie bereits einen Antrag gestartet und diesen zwischengespeichert haben, dann können Sie sich hier anmelden um Ihren bereits begonnenen Antrag fortzusetzen. Hierzu benötigen Sie erneut Ihre Anmeldedaten.
Häufige Fragen und Anworten zum Antrag
Bodendenkmäler sind objektive Zeugnisse vergangenen Lebens. Sie liefern uns wichtige Erkenntnisse für unser Heute. Wer ohne eine Erlaubnis nach Ihnen sucht, zerstört Bodendenkmäler und damit wertvolles Wissen. Solche Eingriffe in ein Bodendenkmal sind illegal.
Sie benötigen eine Karte, die Sie unter folgendem Link erstellen können.
Metallsonden dienen dem Auffinden von metallischen Gegenständen im Boden, während Magnetangeln in Gewässern Verwendung finden. Die Erlaubnis zum Sondengehen kann nur auf landwirtschaftlich gepflügten Flächen - mit Zustimmung zum Betreten durch den jeweiligen Eigentümer oder Pächter - erteilt werden. Eine Erlaubnis kann hingegen nicht für Wald- oder Dauergrünlandflächen erteilt werden.
Bei Funden, die möglicherweise ein Bodendenkmal sein könnten, besteht eine unverzügliche Meldepflicht gegenüber der zuständigen Gemeinde oder dem zuständigen Fachamt für Bodendenkmalpflege. Funde dürfen nicht aus ungestörten Bodenschichten entnommen werden, da Sie ansonsten illegal in ein Bodendenkmal eingreifen.
Ja. Eingezäunte Flächen dürfen daher ohne Einwilligung des Eigentümers oder der Eigentümerin nicht betreten werden. Auch bei sonstigen, zugänglichen Flächen müssen Sie immer den Eigentümer um Erlaubnis bitten. Sie dürfen öffentlich zugängliche Flächen nur zur Erholung betreten. Dies umfasst etwa Wandern und ähnliche Aktivitäten. Die Suche mit technischen Geräten nach historischen oder wertvollen Objekten ist davon ausdrücklich nicht umfasst.
Ja. Wer ohne eine entsprechende Erlaubnis technische Geräte verwendet, mit denen historische oder wertvolle Objekte aufgespürt werden können (etwa Metallsonden oder Magnetangeln) handelt ordnungswidrig. Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße durch die zuständige Behörde geahndet werden.