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Die Bauleitplanung der Kommunen in Nordrhein-Westfalen

Planen Sie die Zukunft Ihrer Gemeinde mit! Die Bauleitplanung ist ein wichtiger Schritt bei der Entwicklung von Bauvorhaben und der Gestaltung der Städte und Gemeinden in NRW. Durch Bauleitpläne werden wichtige Fragen der Raumordnung und Landesplanung konkretisiert und mit Blick auf die örtlichen Bedürfnisse angepasst. Erfahren Sie auf dieser Seite mehr über Organisation und Bedeutung der Bauleitplanung für die nachhaltige Entwicklung unserer Städte und Gemeinden. 

Bürgerinnen und Bürger
Bauvorlagenberechtigte
Kommunen
Bauleitplanung
Das Wichtigste im Überblick
  • Die Bauleitplanung dient in der kommunalen Verwaltung dazu, langfristige Ziele für die städtebauliche Entwicklung festzulegen und die Nutzung von Grundstücken zu regeln. 
  • Wichtige Instrumente sind der Flächennutzungs- und der Bebauungsplan: Der Flächennutzungsplan zeigt die städtebauliche Entwicklung auf, indem er die voraussichtliche Nutzung der Flächen für verschiedene Zwecke festlegt, der Bebauungsplan konkretisiert diese Vorgaben und regelt die bauliche Nutzung einzelner Grundstücke oder Gebiete. 
  • Bei der Bauleitplanung wird die Öffentlichkeit aktiv in den Planungsprozess eingebunden, um Transparenz zu schaffen und die Interessen der Bürgerinnen und Bürger zu berücksichtigen. 

Bauleitplanung: Ablauf, Verfahren und Beteiligte

Aufstellungsbeschluss 

In der Regel wird ein Bauleitplanverfahren durch einen Aufstellungsbeschluss eingeleitet. Nach § 2 Abs. 1 Satz 2 Baugesetzbuch ist der Beschluss, einen Bauleitplan aufzustellen, ortsüblich bekannt zu machen. Dem Aufstellungsbeschluss ist unter anderem zu entnehmen, welches Gebiet von der beabsichtigten Planung der Gemeinde betroffen ist. 

Der Aufstellungsbeschluss ist gesetzlich nicht vorgeschrieben. Er entfaltet deshalb keine Wirksamkeitsvoraussetzung gegenüber einem Bauleitplan. Der Aufstellungsbeschluss ist jedoch unabdingbar, um beispielsweise eine Veränderungssperre nach § 14 Baugesetzbuch zu erlassen oder um Baugesuche nach § 15 Baugesetzbuch zurückzustellen.

Frühzeitige Beteiligung der Öffentlichkeit sowie der Behörden und Träger öffentlicher Belange 

Im Baugesetzbuch ist für die Bauleitplanung grundsätzlich eine zweistufige Öffentlichkeitsbeteiligung vorgesehen. Sie wird unterteilt in eine frühzeitige Öffentlichkeitsbeteiligung, bei der häufig öffentliche Veranstaltungen zur Bürgerinformation durchgeführt werden und eine öffentliche Auslegung. Eine möglichst frühzeitige Öffentlichkeitsbeteiligung (mit häufig groben Planüberlegungen) in Verbindung mit einer daran anschließenden Beteiligung zu einem Entwurf eines konkreten Rechtsplans erhöht in vielen Fällen die Akzeptanz und die Qualität der Bauleitplanung. 

Nach § 3 Absatz 1 Satz 1 Baugesetzbuch ist die Öffentlichkeit möglichst frühzeitig über die allgemeinen Ziele und Zwecke der Planung, sich wesentlich unterscheidende Lösungen, die für die Neugestaltung oder Entwicklung eines Gebietes in Betracht kommen, und die voraussichtlichen Auswirkungen der Planung zu unterrichten. 

Nach § 4 Absatz 1 Baugesetzbuch sind Behörden und sonstige Träger öffentlicher Belange, deren Aufgabenbereich durch die Planung berührt werden kann, entsprechend der vorgenannten Regelung über die frühzeitige Öffentlichkeitsbeteiligung zu unterrichten und zur Äußerung aufzufordern. Die frühzeitige Beteiligung der Öffentlichkeit sowie der Behörden und Träger öffentlicher Belange kann gleichzeitig erfolgen. 

Durch diesen Schritt erhält die planende Gemeinde die Möglichkeit sich frühzeitig mit möglichen Einwendungen und Bedenken auseinanderzusetzen sowie angeführte Aspekte – wenn nötig – in die weitere Planung einzubringen.

Öffentliche Auslegung und Beteiligung der Behörden und Träger öffentlicher Belange

Nach der frühzeitigen Beteiligung der Öffentlichkeit sowie der Behörden und Träger öffentlicher Belange wird der Entwurf des Bauleitplans erarbeitet. Die in der frühzeitigen Beteiligung eingegangen Anregungen sollten, soweit sie für die Planung relevant sind, eingearbeitet werden. Zu dem Bauleitplanentwurf wird die entsprechende Begründung und der dazugehörige Umweltbericht verfasst. 

Der Entwurf des Bauleitplans wird nebst Begründung und Umweltbericht im Regelfall für die Dauer eines Monats öffentlich ausgelegt und zur Diskussion gestellt. Ort und Dauer der Auslegung der Planentwürfe sind eine Woche vorher ortsüblich bekannt zu machen.  

Die Öffentlichkeit sowie die Behörden und Träger öffentlicher Belange können prüfen, ob ihre im Rahmen der frühzeitigen Beteiligung eingebrachten Stellungnahmen berücksichtigt worden sind und ggf. eine neue Stellungnahme abgeben. Auch können sie Stellungnahmen zu neuen Aspekten anbringen, die noch nicht berücksichtigt worden sind.

Bauarbeiter arbeiten auf Baustelle.

Ein Mann unterschreibt ein Dokument im Beisein seiner Frau und seinem Kind.

Überprüfung und Abwägung 

Nach Beendigung der öffentlichen Auslegung muss die planende Gemeinde alle fristgemäß vorgebrachten und abwägungsrelevanten Stellungnahmen prüfen und die öffentlichen und privaten Belange gegeneinander und untereinander gerecht abwägen. Zu den Belangen zählen auch die des Natur-, Landschafts- und Artenschutzes. Die Abwägung bedarf keiner eigenständigen Entscheidung. 

Im Rahmen der Prüfung der Stellungnahmen können sich Aspekte ergeben, die Änderungen oder Ergänzungen des Bauleitplanentwurfs zur Folge haben könnten. In diesen Fällen erfolgt in der Regel eine erneute Auslegung des überarbeiteten Bauleitplanentwurfs.

Feststellungsbeschluss / Satzungsbeschluss, Bekanntmachung 

Der Rat der Gemeinde stellt den Flächennutzungsplan durch Feststellungsbeschluss fest. Ein Bebauungsplan wird hingegen durch Beschluss im Sinne des § 10 Absatz 1 Baugesetzbuch als Satzung beschlossen. Beide Beschlüsse müssen zwingend durch den jeweiligen Rat der Gemeinde erfolgen. 

Ein Flächennutzungsplan bedarf nach Beschlussfeststellung durch den Rat der Gemeinde gemäß § 6 Baugesetzbuch der Genehmigung der höheren Verwaltungsbehörde. In Nordrhein-Westfalen stellt die jeweilige Bezirksregierung, in dessen Regierungsbezirk sich die betroffene Gemeinde befindet, die höhere Verwaltungsbehörde dar. 

Rechtsgrundlagen der Bauleitplanung

Häufige Fragen und Antworten zur Bauleitplanung

Um Einsicht in aktuelle Flächennutzungspläne und Bebauungspläne in Nordrhein-Westfalen zu nehmen, können Sie die jeweiligen Planungsämter der Gemeinden oder Städte kontaktieren. Diese stellen in der Regel die Pläne zur Einsichtnahme bereit oder bieten Informationen darüber, wie und wo man Einsicht nehmen kann. Oftmals sind die Pläne auch online auf den Webseiten der Kommunen verfügbar. Hier finden Sie weitere Informationen. 

Darüber hinaus können die Bauleitpläne landesweit unter www.bauleitplanung.nrw.de eingesehen werden (Hinweis: Der Datenbestand ist bisher nicht vollständig, sodass für einzelne Kommunen möglicherweise keine Daten vorliegen)

Zur Bauleitplanung

Die Bürgerbeteiligung spielt eine wichtige Rolle im Rahmen der Bauleitplanung in Nordrhein-Westfalen, indem sie den Bürgerinnen und Bürgern die Möglichkeit geben, sich aktiv an Entscheidungsprozessen zu beteiligen und ihre Interessen einzubringen. Dies geschieht unter anderem durch öffentliche Auslegungen von Planentwürfen, Bürgerinformationsveranstaltungen und die Einreichung von Stellungnahmen. 

Aktuelle Entwicklungen und Herausforderungen, die die Bauleitplanung in Nordrhein-Westfalen prägen, umfassen unter anderem den Umgang mit dem Klimawandel und den damit verbundenen Anforderungen an die Stadt- und Landschaftsplanung, die Förderung von bezahlbarem Wohnraum sowie die Sicherstellung einer nachhaltigen und ressourceneffizienten Flächennutzung. Zudem spielen Themen wie die Digitalisierung der Planungsprozesse, die Förderung von Mobilitätskonzepten und die Berücksichtigung sozialer Belange eine zunehmend wichtige Rolle in der Bauleitplanung.

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