- Um in Erfahrung zu bringen, ob und ggf. welche Baulast auf Ihrem Grundstück lastet, müssen Sie bei der für Ihr Vorhaben zuständigen Bauaufsichtsbehörde Einsicht beantragen.
- Auskünfte aus dem Baulastverzeichnis bieten Klarheit über öffentlich-rechtliche Verpflichtungen, die auf einem Grundstück lasten. Dies ist unerlässlich für die Planung und Durchführung von Bauvorhaben.
- Die Informationen aus dem Baulastverzeichnis können wesentlichen Einfluss auf die Durchführbarkeit und Planung von Bauprojekten haben. Daher ist es wichtig, diese Auskünfte frühzeitig einzuholen, um Überraschungen zu vermeiden.
Das Baulastenverzeichnis
Im Baulastenverzeichnis ist aufgeführt, welche Baulasten auf einem bestimmten Grundstück liegen. Zweck einer Baulast ist es, auf Dauer und mit Wirkung für Rechtsnachfolger öffentlich-rechtliche Hindernisse einer Bebauung auszuräumen, damit die Erteilung einer Baugenehmigung möglich wird.
Dabei handelt es sich um freiwillige, öffentlich-rechtliche Verpflichtungen von Grundstückseigentümerinnen und Grundstückseigentümern gegenüber der Bauaufsichtsbehörde, bestimmte Dinge auf dem jeweiligen Grundstück zu tun, dulden, oder zu unterlassen, die sich nicht schon aus öffentlich-rechtlichen Vorschriften ergeben.
In das Baulastenverzeichnis können auch andere baurechtliche Verpflichtungen, wie Auflagen, Bedingungen, Befristungen und Widerrufsvorbehalte eingetragen werden.
Sie müssen ein berechtigtes Interesse darlegen, um in das Baulastenverzeichnis Einsicht nehmen zu können. Eigentümerinnen und Eigentümer, deren Bevollmächtigte, sowie öffentlich bestellte Vermessungsingenieurinnen und -ingenieure haben grundsätzlich ein berechtigtes Interesse.
Formulare zum Antrag
Häufige Fragen und Antworten zum Antrag auf Auskunft aus dem Baulastverzeichnis
- Abstandflächenbaulast
Hält ein Bauvorhaben die erforderliche Abstandfläche zur Grundstücksgrenze nicht ein, so kann die Grundstücksnachbarin oder der Grundstücksnachbar die fehlende Abstandfläche durch Abgabe einer Baulasterklärung auf ihr bzw. sein Grundstück übernehmen. Die Grundstücksnachbarin oder der Grundstücksnachbar muss dann auf ihrem bzw. seinem Grundstück neben der für ihr bzw. sein Bauvorhaben erforderlichen Abstandfläche zusätzlich die durch die Baulasterklärung übernommene Abstandfläche einhalten. - Erschließungsbaulast
Ist ein Baugrundstück nicht ausreichend erschlossen, kann dieser Mangel durch Unterzeichnung einer Baulasterklärung mit Einräumung eines - je nach Bedarf - Geh-, Fahr- und/oder Leitungsrechtes beseitigt werden. - Stellplatznachweis
Ein notwendiger Stellplatz kann außer auf dem Baugrundstück auch auf einem geeigneten Grundstück in der näheren Umgebung errichtet werden. Dieser Stellplatz ist durch eine entsprechende Baulasterklärung für das Baugrundstück abzusichern. - Vereinigungsbaulast
Ein Gebäude darf auf mehreren Grundstücken nur dann errichtet werden, wenn die betroffenen Grundstücke mittels Baulast baurechtlich zu einem Grundstück vereinigt wurden. Durch diese Vereinigungsbaulast wird die Überbauung von Grundstücksgrenzen ermöglicht.