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Baubeginn

Wenn nach erteilter Baugenehmigung oder Durchführung des Genehmigungsfreistellungsverfahrens mit dem Bauen begonnen werden soll (oder die Bauarbeiten nach einer Unterbrechung von mehr als 3 Monaten wieder aufgenommen werden sollen), muss dies der Bauaufsichtsbehörde mindestens eine Woche vor Ausführungsbeginn in Textform mitgeteilt werden (Baubeginnsanzeige)  

Eine Baubeginnsanzeige ist auch bei anzeigepflichtigen Beseitigungen erforderlich (s.a. Beseitigung). 

Rechtsgrundlage §§ 62 Abs. 3, 63 Absatz 7, 74 Abs. 9 BauO NRW 2018