Baustellenschild
Die Bauherrschaft hat bei der Ausführung nicht verfahrensfreier Bauvorhaben an der Baustelle ein Baustellenschild mit folgenden Inhalten anzubringen:
- Bezeichnung des Bauvorhabens
- Name und Anschrift der entwurfsverfassenden Person
- Name und Anschrift der Bauleitung und
- Name und Anschrift der Unternehmer für den Rohbau
Das Baustellenschild ist bei Baubeginn dauerhaft und von der öffentlichen Verkehrsfläche aus sichtbar anzubringen.
Rechtsgrundlage § 11 Absatz 3 BauO NRW 2018