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Baustellenschild

Die Bauherrschaft hat bei der Ausführung nicht verfahrensfreier  Bauvorhaben an der Baustelle ein Baustellenschild mit folgenden Inhalten anzubringen: 

  • Bezeichnung des Bauvorhabens 
  • Name und Anschrift der entwurfsverfassenden Person 
  • Name und Anschrift der Bauleitung und 
  • Name und Anschrift der Unternehmer für den Rohbau 

Das Baustellenschild ist bei Baubeginn dauerhaft und von der öffentlichen Verkehrsfläche aus sichtbar anzubringen. 

Rechtsgrundlage § 11 Absatz 3 BauO NRW 2018