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Genehmigungsfreistellung

Die Errichtung von bestimmten Gebäuden bedarf keiner Baugenehmigung, sondern unterliegt der sogenannten „Genehmigungsfreistellung“. Die Genehmigungsfreistellung ist nicht zu verwechseln mit dem Verfahren für „verfahrensfreie Bauvorhaben“ (vgl. verfahrensfreie Bauvorhaben)

Hierzu gehören in erster Linie Wohngebäude der Gebäudeklassen 1 bis 4, sonstige Gebäude der Gebäudeklassen 1 und 2 sowie jeweils deren Nebengebäude und Nebenanlagen. Voraussetzung ist, dass diese Anlagen im Geltungsbereich eines qualifizierten Bebauungsplans errichtet werden soll, dessen Festsetzungen einhält, die Erschließung gesichert ist und keine Ausnahme, Befreiung oder Abweichung erforderlich wird.

Anders als bei anderen Bauvorhaben, hat die Bauherrschaft die erforderlichen Unterlagen bei der Gemeinde einzureichen. Die Gemeinde wiederum legt, soweit sie nicht selbst Bauaufsichtsbehörde ist, eine Fertigung der unterlagen der Bauaufsichtsbehörde vor. Bei Nichtvorliegen der Voraussetzungen und in gegründeten Einzelfällen kann die Gemeinde erklären, dass ein Genehmigungsverfahren durchgeführt werden soll.

Rechtsgrundlage § 63 BauO NRW 2018