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Genehmigungsfreistellung

Die Errichtung von bestimmten Gebäuden bedarf keiner Baugenehmigung, sondern unterliegt der sogenannten „Genehmigungsfreistellung“. Die Genehmigungsfreistellung ist nicht zu verwechseln mit „verfahrensfreien Bauvorhaben“ (vgl. verfahrensfreie Bauvorhaben) 

Anders als bei baugenehmigungspflichtigen Bauvorhaben hat die Bauherrschaft die erforderlichen Unterlagen bei der Gemeinde einzureichen. 

Sowohl die Verfahrensfreiheit als auch die Genehmigungsfreistellung bedeuten jedoch lediglich, dass kein Baugenehmigungsverfahren durchlaufen werden muss. Sie entbinden jedoch nicht von der Verpflichtung zur Einhaltung der Anforderungen, die durch öffentlich-rechtliche Vorschriften an Anlagen gestellt werden und lassen die bauaufsichtlichen Eingriffsbefugnisse unberührt. 

Das bedeutet, dass Vorschriften, die vorgeben wie, wo und was man bauen darf, also z.B. Regelungen zu Abstandsflächen, Standsicherheit, Brandschutz etc. treffen,  stets eingehalten werden müssen. Auch das Bauplanungsrecht ist einzuhalten. 

Die Bauherrschaft muss sich daher auch bei verfahrensfreien Anlagen oder freigestellten Vorhaben vorher über das geltende öffentliche Recht informieren und dieses bei der Durchführung ihres Bauvorhabens beachten. 

Rechtsgrundlage § 63 BauO NRW 2018