Grenzgarage
Garagen (einschließlich Abstellraum; auch wenn sie über einen eigenen Zugang zu einem anderen Gebäude verfügen und auch Garagen, die keine selbständigen Gebäude sind), jeweils mit einer mittleren Wandhöhe von bis zu 3 m über der Geländeoberfläche sind in den Abstandsflächen eines Gebäudes sowie ohne eigene Abstandsflächen, auch wenn sie nicht an die Grundstücksgrenze oder an das Gebäude angebaut werden, bis max. 9 m Gesamtlänge je Nachbargrenze und max. 18 m zu allen Nachbargrenzen zulässig.
Rechtsgrundlage § 6 Absatz 8 Satz 1 Nummer 1 und Satz 3 BauO NRW 2018