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Verfahrensfreie Bauvorhaben (früher genehmigungsfreie Bauvorhaben)

Für die Errichtung von bestimmten Gebäuden, Anlagen und weiteren Bauvorhaben muss kein Baugenehmigungsverfahren durchgeführt werden. Die Verfahrensfreiheit ist nicht zu verwechseln mit der Genehmigungsfreistellung. 

Die Verfahrensfreiheit bedeutet jedoch lediglich, dass kein Genehmigungs- oder Anzeigeverfahren durchlaufen werden muss. Sie entbindet jedoch nicht von der Einhaltung der öffentlichen Vorschriften, die vorgeben wie, wo und was man bauen darf. Vorschriften, die z.B. Regelungen zu Abstandsflächen, Standsicherheit, Brandschutz etc. sowie das Denkmalrecht treffen, müssen stets eingehalten werden. Auch das Bauplanungsrecht ist einzuhalten.  Die Bauherrschaft muss  sich daher auch bei verfahrensfreien Anlagen  vorher über das geltende öffentliche Recht informieren und dieses bei der Durchführung ihres Bauvorhabens beachten. 

Rechtsgrundlage § 62 BauO NRW 2018