Wärmepumpe bauen in Nordrhein-Westfalen
Was ist eine Wärmepumpe?
Eine Wärmepumpe ist eine Maschine, die unter Aufwendung von Arbeit thermische Energie aus einem Reservoir mit niedrigerer Temperatur (in der Regel ist das die Umgebung) aufnimmt und – zusammen mit der Antriebsenergie – als Nutzwärme mit höherer Temperatur auf ein zu beheizendes System überträgt.
Rechtliche Rahmenbedingungen
Bevor Sie mit der Errichtung Ihrer Wärmepumpe beginnen, ist es wichtig, sich über die geltenden rechtlichen Rahmenbedingungen zu informieren.
Bestimmte Kriterien müssen erfüllt sein, darunter die Einhaltung von Baugrenzen und örtlichen Bauvorschriften wie Bebauungsplänen und kommunale Gestaltungssatzungen. Auch für das gemäß § 62 Abs. 1 Nummer 4 Buchstabe d BauO NRW 2018 – Landesbauordnung 2018 – verfahrensfreie Bauvorhaben gilt es öffentlich-rechtliche Vorschriften zu beachten. Zudem gibt es bei einigen Vorhaben weitere Genehmigungen und Erlaubnisse einzuholen (z. B. denkmalrechtliche Genehmigungen, Ausnahmen und Befreiungen nach Landschaftsrecht).
Die Bauherrschaft hat sich für Anlagen gemäß Nummer 4 c - i vor der Errichtung der Anlage von der Unternehmerin oder dem Unternehmer oder von einer oder einem Sachverständigen bescheinigen zu lassen, dass die Anlagen den öffentlich-rechtlichen Vorschriften entsprechen.
Kriterien der Standortauswahl
Folgende Aspekte sind für die Zulässigkeit des Standorts entscheidend:
- Bebauungsplan: Gibt es für den ausgewählten Standort einen Bebauungsplan, enthält dieser Informationen darüber, ob die Errichtung der Wärmepumpe im Freien an der gewünschten Stelle zulässig ist. Im Übrigen ist die Errichtung von Wärmepumpen, die unter § 6 Absatz 8 Satz 1 Nummer 2 und 6 BauO NRW 2018 fallen, in Abstandsflächen und ohne eigene Abstandsflächen unter Einhaltung immissionsschutzrechtlich einzuhaltender Lärmschutzwerte zulässig. Digitalisierte Bebauungspläne finden sich in der Regel auf der Internetseite der entsprechenden Kommune.
- Umgebungsbebauung (ggf.)
- Sonstige örtliche Bauvorschriften
Häufige Fragen und Antworten zum Bau einer Wärmepumpe
Der Begriff Wärmepumpen in der Landesbauordnung schließt Außengeräte von Klima-Splitgeräten ein. Außengeräte von Wärmepumpen und Außengeräte von Klima-Splitgeräten haben das gleiche Erscheinungsbild und arbeiten nach dem gleichen Prinzip, dem sogenannten Kältemaschinenprozess. Aus der Gesetzesbegründung zur Landesbauordnung 2018 geht hervor, dass es bei Wärmepumpen nicht nur um die nachhaltige Ausgestaltung von Gebäudewärme, sondern auch um die nachhaltige Ausgestaltung von Gebäudekälte geht (LT-Drs. 18/4593, S. 130).
Klimaanlagen dienen der Be- und/ Entlüftung von Aufenthalts-, Arbeits- oder Lagerräumen mit aufbereiteter und thermisch konditioniertet Luft. Auch wenn für sie zur Lufterwärmung Wärmepumpen eingesetzt werden, handelt es sich bei Klimaanlagen nicht um Wärmepumpen.