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Werbeanlagen bauen in Nordrhein-Westfalen

Erfahren Sie alles, was Sie über Werbeanlagen wissen müssen – von den verschiedenen Arten bis hin zu den rechtlichen Vorgaben in NRW. Ob eine Baugenehmigung erforderlich ist, hängt von Größe, Standort und Dauer der Nutzung ab.

Bürgerinnen und Bürger
Bauvorlagenberechtigte
Kommunen
Bezirksregierungen
Architektenkammer NRW
Ingenieurkammer Bau NRW
Baugenehmigungsverfahren

Was ist eine Werbeanlage?

Eine Werbeanlage ist eine ortsfeste Einrichtung, die der Werbung oder als Hinweis auf Gewerbe und Beruf dient, wie etwa Schilder, Leuchtreklamen oder Plakate, und vom öffentlichen Verkehrsraum sichtbar ist. Sie kann sowohl temporär als auch dauerhaft installiert sein. Typische Beispiele sind Reklametafeln an Geschäften, Plakatwände oder Banner an Gebäuden.

Benötige ich eine Baugenehmigung?

Ob eine Baugenehmigung erforderlich ist, hängt von der Art und dem Standort der Werbeanlage ab. Wenn es sich bei Ihrer geplanten Werbeanlage um eine der folgenden Werbeanlagen handelt, ist das Vorhaben nach § 62 Absatz 1 Nr. 12 BauO NRW 2018 verfahrensfrei:

  • Werbeanlagen und Hinweiszeichen bis zu einer Größe von 1 m². Dies gilt nicht für Werbeanlagen, die im Bereich einer örtlichen Bauvorschrift nach § 89 BauO NRW 2018 liegen. Örtliche Bauvorschriften sind zum Beispiel Werbesatzungen oder Baugestaltungssatzungen, die Festsetzungen zu Werbeanlagen enthalten. Auch ein Bebauungsplan mit Festsetzungen zu Werbeanlagen führt zur Baugenehmigungspflicht.
  • Warenautomaten
  • Werbeanlagen, die nach ihrem Zweck nur vorübergehend für höchstens zwei Monate angebracht werden, außer im Außenbereich
  • Schilder, die Inhaber und Art gewerblicher Betriebe kennzeichnen (Hinweisschilder), wenn sie vor Ortsdurchfahrten auf einer einzigen Tafel zusammengefasst sind
  • Werbeanlagen in durch Bebauungsplan festgesetzten Gewerbe-, Industrie- und vergleichbaren Sondergebieten an der Stätte der Leistung mit einer Höhe bis zu 10 m

sowie die damit verbundene Änderung der Nutzung oder der äußeren Gestalt der Anlage, soweit sie in, auf oder an einer bestehenden baulichen Anlage errichtet werden.

Alle anderen, hier nicht aufgeführten Werbeanlagen sind baugenehmigungspflichtig. Für diese Werbeanlagen gelten gemäß § 10 BauO NRW 2018 besondere Anforderungen im Rahmen des Baugenehmigungsverfahrens.

Rechtliche Rahmenbedingungen:

Bevor Sie mit dem Bau einer Werbeanlage beginnen, ist es wichtig, sich über die geltenden rechtlichen Rahmenbedingungen zu informieren. In Kleinsiedlungsgebieten, Dorfgebieten, reinen und allgemeinen Wohngebieten sind Werbeanlagen nur zulässig an der Stätte der Leistung sowie Anlagen für amtliche Mitteilungen und zur Unterrichtung der Bevölkerung über kirchliche, kulturelle, politische, sportliche und ähnliche Veranstaltungen, die jeweils freie Fläche dieser Anlagen darf auch für andere Werbung verwendet werden. In reinen Wohngebieten darf an der Stätte der Leistung nur mit Hinweisschildern geworben werden.  

Die Gemeinden können zudem durch Satzung gemäß § 89 Abs. 1 BauO NRW 2018 örtliche Bauvorschriften erlassen, die besondere Anforderungen an die äußere Gestaltung von Werbeanlagen stellen oder Werbeanlagen aus ortsgestalterischen Gründen verbieten. Hieraus können sich besondere Anforderungen an Bauvorlagen ergeben. Neben allgemeinen gestalterischen Vorgaben können die Gemeinden dabei auch Vorschriften zu Art, Größe und Anbringungsort von Werbeanlagen machen. Zum Schutz bestimmter Bauten, Straßen, Plätze oder Ortsteile von städtebaulicher, künstlerischer oder geschichtlicher Bedeutung sowie von Denkmälern und Naturdenkmälern können zudem besondere Anforderungen festgelegt werden, wie z.B. der Ausschluss bestimmter Werbeanlagen. Auch bei verfahrensfreien Bauvorhaben gilt es öffentlich-rechtliche Vorschriften zu beachten. Zudem gibt es bei einigen Vorhaben weitere Genehmigungen und Erlaubnisse einzuholen (z.B. denkmalrechtliche Genehmigungen, Ausnahmen und Befreiungen nach Landschaftsrecht). Im Außenbereich ist ein Vorhaben nur im Einzelfall und unter engen Voraussetzungen zulässig. 

Standort:

Folgende Aspekte sind für die Zulässigkeit des Standorts entscheidend: 

  1. Bebauungsplan: Gibt es für den ausgewählten Standort einen Bebauungsplan, enthält dieser Informationen darüber, ob das Bauvorhaben an der gewünschten Stelle zulässig ist. 
  2. Sonstige örtliche Bauvorschriften mit Anforderungen an die äußere Gestaltung von Werbeanlagen 
  3. Umgebungsbebauung (ggf.) 
  4. Abstandsflächen (ggf., z.B. bei Plakatwänden): Informationen dazu, ob und wenn ja, welche Abstandsflächen für Ihr konkretes Bauvorhaben einzuhalten sind, finden Sie in § 6 BauO NRW 2018 
  5. Außenbereich: Außerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile sind Werbeanlagen in der Regel unzulässig.  

Digitalisierte Bebauungspläne finden sich in der Regel auf der Internetseite der entsprechenden Kommune. 

FAQs zum Bauvorhaben

Werbeanlagen sind unter bestimmten Bedingungen verfahrensfrei. Dazu zählen z.B. Werbeanlagen bis zu einer Größe von 1 m², temporäre Werbeanlagen, die maximal zwei Monate angebracht werden, sowie Schilder, die Inhaber und Art gewerblicher Betriebe kennzeichnen, wenn sie vor Ortsdurchfahrten zusammengefasst sind. Auch Werbeanlagen in Gewerbe- und Industriegebieten bis zu einer Höhe von 10 m sind genehmigungsfrei, wenn sie an der Stätte der Leistung installiert werden. 

Eine Baugenehmigung ist erforderlich, wenn die geplante Werbeanlage nicht unter die verfahrensfreien Regelungen der Bauordnung NRW fällt. Das betrifft z.B. größere Werbeanlagen oder in Gebieten, die nicht als Gewerbe- oder Industriegebiete ausgewiesen sind. Vor der Aufstellung oder Anbringung sollte immer geprüft werden, ob eine Genehmigung nötig ist. 

Um eine Baugenehmigung für eine Werbeanlage zu beantragen, müssen Sie einen Bauantrag bei der zuständigen Bauaufsichtsbehörde Ihrer Stadt oder Gemeinde einreichen. Der Antrag sollte alle relevanten Informationen wie Standort, Größe, Art der Werbeanlage und technische Zeichnungen enthalten. Die Behörde prüft dann, ob die Anlage den baurechtlichen Vorschriften entspricht.

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