Schwimmbecken bauen in Nordrhein-Westfalen
Was ist ein Schwimmbecken?
Schwimmbecken sind Wasserbecken, die dem Schwimmen und damit der Freizeitgestaltung dienen. Darunter fallen auch z. B. dauerhaft errichtete, in die Erde eingelassene oder verkleidete Pools.
Schwimmbecken können mit einer Überdachung errichtet werden. Hierbei kann es sich um eine luftgetragene Überdachung aus einer elastischen, am Boden abgedichteten Hülle handeln, in der mit einem Gebläse ein leichter Überdruck erzeugt wird. Eine Überdachung aus harten Baumaterialen (z. B. eine Metall-Konstruktion mit Glaselementen) ist ebenso möglich.
Voraussetzungen für den Bau eines Schwimmbeckens
Abhängig von der Größe und dem Umfang des von Ihnen geplanten Schwimmbeckens gilt es, unterschiedliche bauplanerische Aspekte zu berücksichtigen:
Nach § 62 Abs. 1 Nr. 10 a) BauO NRW 2018 bedürfen Schwimmbecken mit einem Beckeninhalt bis 100 m³ einschließlich dazugehöriger luftgetragener Überdachungen keiner Baugenehmigung. Sofern sich das Schwimmbecken im bauplanungsrechtlichen Außenbereich befindet, ist dieses nur dann verfahrensfrei, wenn es als Nebenanlage eines höchstens 50 m entfernten Gebäudes mit Aufenthaltsräumen, z. B. einem Wohnhaus, errichtet werden soll.
Hier ist eine Baugenehmigung erforderlich. Die erforderlichen Bauvorlagen können Sie aber selbst erstellen. Die Hilfe eines Profis bei der Planung, Antragstellung und Umsetzung ist nicht zwingend erforderlich.
Rechtliche Rahmenbedingungen

Bevor Sie mit dem Bau eines Schwimmbeckens beginnen, sollten Sie sich über die geltenden rechtlichen Rahmenbedingungen informieren. Bestimmte Kriterien müssen erfüllt sein, darunter ggf. die Einhaltung von Abstandsflächen, Baugrenzen und örtlichen Bauvorschriften, wie Bebauungspläne und kommunale Gestaltungssatzungen.
Auch bei verfahrensfreien Bauvorhaben gilt es öffentlich-rechtliche Vorschriften zu beachten. Zudem sind bei einigen Vorhaben weitere Genehmigungen und Erlaubnisse einzuholen (z. B. denkmalrechtliche Genehmigungen, weitere Ausnahmen und Befreiungen, zum Beispiel nach dem Baugesetzbuch (BauGB) oder nach dem Landschaftsrecht). Im bauplanungsrechtlichen Außenbereich (§ 35 BauGB) ist ein Vorhaben nur im Einzelfall und unter engen Voraussetzungen zulässig.
Kriterien der Standortauswahl
Folgende Aspekte sind für die Zulässigkeit des Standorts entscheidend:
- Bebauungsplan: Gibt es für den ausgewählten Standort einen Bebauungsplan, enthält dieser ggf. Informationen darüber, ob ein Schwimmbecken an der gewünschten Stelle zulässig ist. Dessen Festsetzungen sind zwingend einzuhalten. In Bebauungsplänen können z. B. Vorgaben gemacht werden, in welchen Bereichen das geplante Vorhaben errichtet (Baugrenzen)
,oder wieviel Fläche überbaut werden darf (Grundflächenzahl). Auch verfahrensfreie Änderungen und Erneuerungen von Schwimmbecken müssen diese Festsetzungen einhalten. Sofern Festsetzungen nicht eingehalten werden können, kann ein Antrag auf Befreiung gestellt werden. Dieser muss die erforderlichen Bauvorlagen nach der BauPrüfVO enthalten und hinreichend bestimmt sein, d. h. es muss das geplante Vorhaben ersichtlich sein. Digitalisierte Bebauungspläne finden sich in der Regel auf der Internetseite der entsprechenden Kommune und/oder über entsprechende Geoportale. - Umgebungsbebauung: Liegt das geplante Vorhaben nicht innerhalb eines gültigen Bebauungsplanes, ist unter Umständen die Umgebungsbebauung zu berücksichtigen.
- Abstandsflächen: Ebenerdige Schwimmbecken ohne Überdachung lösen regelmäßig keine Abstandsflächen aus. Schwimmbecken, die auf der Geländeoberfläche errichtet werden, können Abstandsflächen auslösen, sofern diese eine Höhe von mehr als 1 m aufweisen. Unter die Regelung können aber Schwimmbecken fallen, soweit diese zum Beispiel mit einer Fläche > 1 m Höhe am Rand des Schwimmbeckens verbunden sind, auf der sich Menschen aufhalten können. Die Gesamtanlage (Schwimmbecken und anliegende Fläche) stellt dann eine Anlage dar, die geeignet ist, von Menschen betreten zu werden. Entscheidend ist die Höhe der betretbaren Fläche, nicht zum Beispiel die Höhe der Einstiegshilfen. Eine feste Überdachung eines Schwimmbeckens erfüllt in aller Regel nicht die Definition eines Gebäudes nach § 2 Abs. 2 BauO NRW 2018, vor dessen Außenwänden nach § 6 Abs. 1 Satz 1 BauO NRW 2018 Abstandsflächen freizuhalten wären. Eine solche feste Überdachung erfüllt allerdings die Definition einer baulichen Anlage nach § 2 Abs. 1 BauO NRW 2018, die nach § 6 Abs. 1 Satz 2 BauO NRW 2018 Abstandsflächen auslöst, wenn sie entweder (1.) höher als 2 m über der Geländeoberfläche ist und eine gebäudeähnliche Wirkung hat oder (2.) höher als 1 m über der Geländeoberfläche ist und dazu geeignet ist, von Menschen betreten zu werden. Da feste Überdachungen von Schwimmbecken üblicherweise nicht dazu geeignet sind, von Menschen betreten zu werden, lösen sie unter dieser Voraussetzung nur dann Abstandsflächen aus, wenn sie höher als 2 m über der Geländeoberfläche liegen. Abstände bzw. Abstandsflächen sind jedoch nicht erforderlich, wenn nach planungsrechtlichen Vorschriften (Baugesetzbuch (BauGB) und Baunutzungsverordnung (BauNVO) des Bundes) an die Grenze gebaut werden muss oder an die Grenze gebaut werden darf (§ 6 Absatz 1 Satz 3 BauO NRW 2018). Informationen dazu, ob und wenn ja, welche Abstandsflächen für Ihr konkretes Bauvorhaben einzuhalten sind, finden Sie in § 6 BauO NRW 2018.
- Sonstige örtliche Bauvorschriften: z. B. örtliche Gestaltungssatzungen der Gemeinde.
- Außenbereich: Wenn das Vorhaben im bauplanungsrechtlichen Außenbereich (§ 35 BauGB) liegt, ist es nur im Einzelfall unter engen Voraussetzungen zulässig. Eine Aufzählung generell zulässiger Vorhaben enthält der § 35 Absatz 1 BauGB. Sonstige Vorhaben können im Einzelfall zugelassen werden, wenn ihre Ausführung oder Benutzung öffentliche Belange nicht beeinträchtigt und die Erschließung gesichert ist.
- Besondere Standorte: Naturschutzgebiete, Wasserschutzgebiete, Landschaftsschutzgebiete, und weitere besondere Standorte erfordern unter Umständen spezielle Genehmigungen, Erlaubnisse oder Ausnahmeerteilungen.