Tragende Bauteile (z. B. Wände) ändern in Nordrhein-Westfalen
Was sind tragende Bauteile?
Tragende Bauteile sind beispielsweise Wände, Stützen oder Pfeiler, die auf Druck – selten auf Zug – beansprucht sind und zur Aufnahme vertikaler und horizontaler Lasten dienen. Die Änderung von tragenden und aussteifenden Bauteilen in Gebäuden ist unter bestimmten Voraussetzungen gemäß § 62 Absatz 1 Nr. 11 b) der Landesbauordnung (BauO NRW 2018) verfahrensfrei.
Rechtliche Rahmenbedingungen
Bevor Sie mit Ihrem Vorhaben beginnen, ist es wichtig, sich über die geltenden rechtlichen Rahmenbedingungen zu informieren. Auch bei verfahrensfreien Bauvorhaben gilt es, öffentlich-rechtliche Vorschriften zu beachten. Zudem gibt es bei einigen Vorhaben weitere Genehmigungen und Erlaubnisse einzuholen (z. B. denkmalrechtliche Genehmigungen).
Nur die Änderung tragender oder aussteifender Bauteile, wie z. B. von Wänden innerhalb von Wohngebäuden der Gebäudeklassen 1 und 2 ist verfahrensfrei. Und auch nur dann, wenn eine berechtigte Person nach § 54 Absatz 4 BauO NRW 2018, also eine Statikerin oder ein Statiker, der Bauherrschaft bescheinigt, dass durch die Änderung die Standsicherheit des Wohngebäudes im Ganzen und in seinen einzelnen Teilen nicht gefährdet ist.
Die Errichtung oder die Beseitigung tragender oder aussteifender Bauteile in Gebäuden bleibt weiterhin genehmigungsbedürftig.
Das tragende oder aussteifende Bauteil, das geändert wird, muss in seiner wesentlichen Funktion erhalten bleiben. Eine freigestellte „Änderung” ist nicht gegeben, wenn die statische Funktion eines bisher tragenden oder aussteifenden Bauteils von einem anderen Bauteil (z. B. von einem Unterzug) übernommen werden muss.
Die Freistellung der Änderung der Bauteile dient der Erleichterung von Modernisierungsmaßnahmen, die ohne Änderungen des Bauteils (z. B. durch Schlitze oder Durchbrüche für Leitungen) kaum möglich wären.
Finden Sie heraus, ob Ihr Bauvorhaben verfahrensfrei ist:
Häufige Fragen und Antworten zur Änderung tragender Bauteile in Nordrhein-Westfalen
Gebäude der
- Gebäudeklasse 1 sind
a) freistehende Gebäude mit einer Höhe bis zu 7 Meter und nicht mehr als zwei Nutzungseinheiten von insgesamt nicht mehr als 400 m² und
b) land- oder forstwirtschaftlich genutzte Gebäude und Gebäude vergleichbarer Nutzung,
- Gebäudeklasse 2 sind Gebäude mit einer Höhe bis zu 7 Meter und nicht mehr als zwei Nutzungseinheiten von insgesamt nicht mehr als 400 m².
Ein Bauteil liegt innerhalb eines Gebäudes, wenn es nicht der äußeren Umschließung dient. Das zu ändernde Bauteil darf aber mit einem äußeren Bauteil fest verbunden sein oder in ein solches eingreifen.