- Anlagen der Außenwerbung (Werbeanlagen) sind ortsfeste Einrichtungen, die der Ankündigung oder Anpreisung oder als Hinweis auf Gewerbe oder Beruf dienen und vom öffentlichen Verkehrsraum aus sichtbar sind.
- Bestimmte Werbeanlagen sind verfahrensfrei.
- In Kleinsiedlungsgebieten, Dorfgebieten, reinen und allgemeinen Wohngebieten sind Werbeanlagen nur zulässig an der Stätte der Leistung. In reinen Wohngebieten darf an der Stätte der Leistung nur mit Hinweisschildern geworben werden.
- Außerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile sind Werbeanlagen in der Regel unzulässig.
Verfahrensfreie Werbeanlagen
Eine Werbeanlage umfasst alle Arten von Schildern, Plakaten, Leuchtreklamen und anderen Elementen, die dazu dienen, Produkte, Dienstleistungen oder Unternehmen zu bewerben. Für Werbeanlagen gelten gemäß § 10 BauO NRW 2018 besondere Anforderungen im Rahmen des Baugenehmigungsverfahrens. Sie sind häufig im öffentlichen Raum platziert und benötigen in der Regel eine Genehmigung für ihre Errichtung und Änderung. Für folgende Werbeanlagen benötigen Sie keine Baugenehmigung:
- Werbeanlagen und Hinweiszeichen (gemäß § 10 Absatz 3 Nummer 3 Landesbauordnung NRW 2018 (BauO NRW 2018) bis zu einer Größe eines Quadratmeters. Dies gilt nicht für Werbeanlagen, die im Bereich einer örtlichen Bauvorschrift nach § 89 BauO NRW 2018 liegen, die eine Baugenehmigungspflicht vorsieht. Örtliche Bauvorschriften sind zum Beispiel Werbesatzungen oder Baugestaltungssatzungen, die Festsetzungen zu Werbeanlagen enthalten.
- Warenautomaten.
- Werbeanlagen, die nach ihrem Zweck nur vorübergehend für höchstens zwei Monate angebracht werden. Das gilt nicht für Werbeanlagen im Außenbereich.
- Schilder, die Inhaberin oder Inhaber und Art gewerblicher Betriebe kennzeichnen (Hinweisschilder), wenn sie vor Ortsdurchfahrten auf einer einzigen Tafel zusammengefasst sind.
- Werbeanlagen in durch Bebauungsplan festgesetzten Gewerbe-, Industrie- und vergleichbaren Sondergebieten an der Stätte der Leistung mit einer Höhe bis zu zehn Metern.
- Werbeanlagen, soweit sie in, auf oder an einer bestehenden baulichen Anlage errichtet werden sowie die damit verbundene Änderung der äußeren Gestalt der Anlage.
Alle anderen, hier nicht aufgeführten Werbeanlagen sind baugenehmigungspflichtig.
Örtliche Anforderungen an Werbeanlagen
Die Gemeinden können durch Satzung gemäß § 89 Abs. 1 BauO NRW 2018 örtliche Bauvorschriften erlassen, die besondere Anforderungen an die äußere Gestaltung von Werbeanlagen stellen oder Werbeanlagen aus ortsgestalterischen Gründen verbieten. Hieraus können sich besondere Anforderungen an Bauvorlagen ergeben. Neben allgemeinen gestalterischen Vorgaben können die Gemeinden dabei auch Vorschriften zu Art, Größe und Anbringungsort von Werbeanlagen machen. Zum Schutz bestimmter Bauten, Straßen, Plätze oder Ortsteile von städtebaulicher, künstlerischer oder geschichtlicher Bedeutung sowie von Denkmälern und Naturdenkmälern können zudem besondere Anforderungen festgelegt werden, wie z.B. der Ausschluss bestimmter Werbeanlagen.
Der Lageplan enthält u.a. eine zeichnerische Darstellung des Bauvorhabens im Zusammenhang mit seiner Lage, seiner Umgebung und Situation. Er muss auf der Grundlage eines Auszuges aus dem Liegenskataster erstellt werden, der nicht älter als 6 Monate sein darf. Dabei ist ein Maßstab von mindestens 1:500 zu verwenden. Ein "amtlicher Lageplan" (angefertigt vom Katasteramt oder einer öffentlich bestellten Vermessungsingenieurin / einem öffentlich bestellten Vermessungsingenieur) ist erforderlich, wenn die Grundstücksgrenzen nicht festgestellt oder Koordinaten nicht ermittelt werden können, Grenzüberbauungen vorliegen oder Flächen angrenzender Grundstücke von Baulasten zugunsten des Baugrundstücks betroffen sind.
Liegt das Vorhaben in einem unbeplanten Innenbereich (§ 34 BauGB) oder im Außenbereich (§ 35 BauGB), dann sind zusätzlich eine Flurkarte und eine amtliche Basiskarte vorzulegen. Die Flurkarte stellt dabei das Baugrundstück und den Umkreis von 50m dar. Die amtliche Basiskarte stellt das Baugrundstück und den Umkreis von 500m dar und ist mind. im Maßstab 1:5.000 vorzulegen. Auf die Auszüge aus dem Liegenschaftskataster kann verzichtet werden, wenn für das Bauvorhaben ein amtlicher Lageplan (s.o.) vorliegt.
Für die Bauzeichnungen (Grundrisse, Schnitte und Ansichten soweit erforderlich) ist der Maßstab 1:100 zu verwenden. Sie müssen die Darstellung der geplanten Werbeanlage, ihre Maße (auch bezogen auf den Anbringungsort) sowie die Farben enthalten.
Die farbigen Lichtbilder oder die farbigen Lichtbildmontagen müssen die Darstellung der geplanten Werbeanlage in Verbindung mit der baulichen Anlage, vor der oder in deren Nähe sie aufgestellt oder an der sie angebracht werden soll; sowie die Darstellung der vorhandenen Werbeanlage auf dem Grundstück und den angrenzenden Grundstücken wiedergeben.
Die Herstellungskosten sind einschließlich der Montagekosten und der Umsatzsteuer in Euro anzugeben.
Häufige Fragen und Antworten zum Antrag zur Beantragung von Werbeanlagen
Die entwurfsverfassende Person muss nicht bauvorlageberechtigt sein. Das heißt, die antragstellende Person oder die ausführende Firma kann die Bauvorlagen erstellen, wenn sie über entsprechende Kenntnisse hinsichtlich der Darstellung nach Bauprüfverordnung verfügt. Kompetente Personen sind Architektinnen und Architekten und je nach Erfahrung, Bauingenieurinnen und Bauingenieure sowie zum Teil Mitarbeitende der Werbeagenturen und Werbemittelfirmen.
Bei Gebäuden, die unter Denkmalschutz stehen, oder die in der Nähe von denkmalgeschützten Gebäuden stehen, müssen Sie die Werbung mit der unteren Denkmalbehörde abstimmen.